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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3552

BGBl. 2021 I S. 3552 · 45.542 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3552
                                         Verordnung
                         zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten
   des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
                                                        Vom 22. Juli 2021

   Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Num-

mer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengeset-

zes, von denen § 3 Absatz 3 durch Artikel 4 Nummer 1
Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2250) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des
§ 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung
mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Num-
mer 5 und 20 bis 22 der Bundeslaufbahnverordnung,
von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord-
nung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert,
§ 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verord-
nung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt
und Anlage 2 Nummer 5, 20 und 21 durch Artikel 1
Nummer 4 und 8 der Verordnung vom 15. September
2020 (BGBl. I S. 1990) geändert sowie Anlage 2 Num-
mer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom
15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung der Verordnung über die Vorbereitungs-
            dienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Artikel 2   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
            dienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der
            Bundespolizei
Artikel 3   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
            dienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der
            Bundespolizei
Artikel 4   Änderung der Verordnung über die Ausbildung und
            Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in
            der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Artikel 5   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
            dienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in
            der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Artikel 6   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
            dienst für den gehobenen Verwaltungsinformatik-
            dienst des Bundes
Artikel 7   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
            dienst für den gehobenen nichttechnischen Verwal-
            tungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Ver-
            waltung und Cyber-Sicherheit –
Artikel 8   Inkrafttreten

                           Artikel 1
                  Änderung der
     Verordnung über die Vorbereitungsdienste
   für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

  Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für
den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2883) wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
    folgende Angabe eingefügt:

     „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
           keit von Abweichungen aus Anlass der
           COVID-19-Pandemie“.
 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                               „§ 1a

                          Allgemeine
                       Voraussetzung für
              die Zulässigkeit von Abweichungen
              aus Anlass der COVID-19-Pandemie

       Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
     Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
     brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
BGBl. 2021, Seite 3553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3553
   Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
   Maßnahmen notwendig ist.“
 3. Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

     „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
   Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
   verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
   wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
   Verfügung stehen.“
 4. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass
   bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen
   eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen
   eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt
   verschoben werden. In den Studienabschnitt
   „Bachelorarbeit“ dürfen jedoch keine Lehrveran-
   staltungen verschoben werden.“

 5. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle
   Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt
   werden.“
 6. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

      „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022
   1. können Klausuren mit Unterstützung durch In-
      formationstechnik durchgeführt werden und
   2. kann für die Durchführung von Präsentationen
      und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik ge-
      nutzt werden, wenn dafür geeignete technische
      Einrichtungen zur Verfügung stehen.“

 7. Nach § 43 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
   Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit
   Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn da-
   für geeignete technische Einrichtungen zur Verfü-
   gung stehen.“

 8. Nach § 58 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-

    gefügt:

     „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
   Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
   verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
   wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
   Verfügung stehen.“

 9. Nach § 63 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

      „(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
   zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen
   eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen
   eines Moduls in ein anderes Modul verschoben
   werden.“
10. Nach § 71 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

      „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die
   Klausuren mit Unterstützung durch Informations-
   technik durchgeführt werden.“
11. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

          „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
       die Durchführung der mündlichen Abschluss-
       prüfung Videokonferenztechnik genutzt werden,
       wenn dafür geeignete technische Einrichtungen
       zur Verfügung stehen.“

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-
       ter „Die mündliche Abschlussprüfung“ ersetzt.
12. Nach § 91 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
      „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
    Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
    verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
    wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
    Verfügung stehen.“
13. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

       „(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
    zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen
    eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen
    eines Moduls in ein anderes Modul verschoben
    werden.“
14. Nach § 105 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

       „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die
    Klausuren mit Unterstützung durch Informations-
    technik durchgeführt werden.“
15. § 115 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

          „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
       die Durchführung der mündlichen Abschluss-
       prüfung Videokonferenztechnik genutzt werden,
       wenn dafür geeignete technische Einrichtungen
       zur Verfügung stehen.“
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-
       ter „Die mündliche Abschlussprüfung“ ersetzt.

                      Artikel 2

                    Änderung der

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den
mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespoli-
zei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt
geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
    folgende Angabe eingefügt:

    „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
          keit von Abweichungen aus Anlas der
          COVID-19-Pandemie“.
 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a

                       Allgemeine
                    Voraussetzung für
           die Zulässigkeit von Abweichungen
           aus Anlass der COVID-19-Pandemie
      Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
    Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
    brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
BGBl. 2021, Seite 3554 — Originalseite als Abbildung
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  Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
  Maßnahmen notwendig ist.“

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und der

     oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besol-

     dungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen

     werden kann“ aufgehoben.

  b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:
       „Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommis-
       sion kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin
       oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Der
       Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Num-

       mer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Be-

       soldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verlie-

       hen werden können.“

4. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-

   gefügt:

     „(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vor-

  sehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Ein-

  stellung mit der Auflage versehen wird, dass die in

  Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch
  noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
  vorgelegt werden können.“

5. Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-

   gefügt:

     „(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zu-
  stimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen,
  dass bis zum 31. Dezember 2022 davon abgese-
  hen werden kann, in der Grundausbildung in jedem

  Fach der theoretischen und der praktischen Aus-
  bildung mindestens einen Leistungstest durchzu-
  führen.“

6. Nach § 23 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

     „(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zu-

  stimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen,

  dass bis zum 31. Dezember 2022 während der

  weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1

  Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten

  Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden

  kann.“

7. Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung

  des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis
  zum 31. Dezember 2022 in der Zwischenprüfung
  die praktische Prüfung entfällt.“

8. Nach § 37 Absatz 1 werden die folgenden Ab-

   sätze 1a bis 1c eingefügt:

    „(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische

  Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur

  mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelas-
  sen, wer

  1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung

     bestanden hat und

  2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizei-
     training und polizeispezifische Erste Hilfe
       a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindes-
          tens 5,00 erreicht hat oder

      b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die
         Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das
         Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanfor-

         derungen festgestellt wird.

      (1b) Ist festgelegt worden, dass in der Grund-

   ausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im

   Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungs-

   test durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests
   durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur
   praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelas-
   sen, wer
   1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung
      bestanden hat und

   2. in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchge-

      führt worden ist oder mehrere Leistungstests

      durchgeführt worden sind,

      a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00

         erreicht hat oder

      b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die

         Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das

         Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanfor-

         derungen festgestellt wird.

   Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zu-
   stimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben
   den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere

   Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Die

   Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass fest-
   gelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur
   aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prü-
   fung besteht.

      (1c) Ist festgelegt worden, dass in der Grund-
   ausbildung weder im Fach Polizeitraining noch
   im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leis-

   tungstest durchzuführen ist, so entscheidet die
   Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bun-
   despolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur
   mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwi-

   schenprüfung neben dem Bestehen der schrift-

   lichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulas-

   sungsvoraussetzungen gefordert werden. Satz 1

   gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist,

   dass die Zwischenprüfung nur aus einer schrift-

   lichen und einer mündlichen Prüfung besteht.“

9. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a

      eingefügt:

         „(1a) Ist festgelegt worden, dass in der
      Zwischenprüfung die praktische Prüfung voll-
      ständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung be-

      standen, wenn

      1. die schriftliche und die mündliche Prüfung

         der Zwischenprüfung bestanden worden

         sind,

      2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der
         schriftlichen als auch in der mündlichen Prü-

         fung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die

         Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen
         und der mündlichen Prüfung für dieses Prü-
         fungsfach mindestens 5,00 beträgt und
      3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
         mindestens 5,00 beträgt.“
BGBl. 2021, Seite 3555 — Originalseite als Abbildung
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   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwi-
      schenprüfung nur aus einer schriftlichen und ei-
      ner mündlichen Prüfung besteht, so ist die
      Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quo-
      tient aus
      1. der Summe aus
         a) der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrang-
            punktzahl der Grundausbildung,

         b) der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der
            vier Klausuren der schriftlichen Prüfung,
         c) der 15-fachen Rangpunktzahl der münd-
            lichen Prüfung sowie
      2. der Zahl 85“.

10. Nach § 58 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
    sätze 1a und 1b eingefügt:
      „(1a) Ist festgelegt worden, dass während
   der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatz-
   ausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein
   Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leis-
   tungstests durchzuführen sind, so ist zur münd-
   lichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen,
   wer
   1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung
      bestanden hat und
   2. von den beiden Fächern Einsatzausbildung und
      Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leis-
      tungstest durchgeführt worden ist oder mehrere
      Leistungstests durchgeführt worden sind,

      a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00

         erreicht hat oder

      b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die

         Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das

         Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanfor-

         derungen festgestellt wird.

   Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zu-

   stimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben
   den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere
   Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

      (1b) Ist festgelegt worden, dass während der

   weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbil-

   dung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungs-

   test durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prü-

   fung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die

   schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestan-

   den hat. Die Bundespolizeiakademie entscheidet
   mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob
   neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung wei-
   tere Zulassungsvoraussetzungen gefordert wer-
   den.“

                         Artikel 3
                   Änderung der
                Verordnung über den
      Vorbereitungsdienst für den gehobenen
     Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespo-
lizei vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261), die durch

Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
        keit von Abweichungen aus Anlass der
        COVID-19-Pandemie“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                         „§ 1a

                      Allgemeine
                   Voraussetzung für
          die Zulässigkeit von Abweichungen
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
  Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
  brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
  Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
  Maßnahmen notwendig ist.“
3. Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission
  kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein
  vergleichbarer Arbeitnehmer sein.“
4. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
    „(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen,
  dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit
  der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2
  genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Ab-
  schluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind.“
5. Nach § 18 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-

   gefügt:

     „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann davon

  abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1

  genannten Module Leistungstests zu absolvieren

  sind.“

6. Nach § 28 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-

   gefügt:

     „(1a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsi-
  diums kann die Bundespolizeiakademie festlegen,
  dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Klausur

  durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. Für die

  mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur

  mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2

  bis 4 Satz 1 entsprechend. Das Ergebnis der münd-

  lichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen

  Klausur.“

7. Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
     „(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsi-
  diums kann die Bundespolizeiakademie festlegen,
  dass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend
  von den Absätzen 1 und 3 – auf die praktische Leis-
  tungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.“
8. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
     „(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die prak-
  tische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet
  wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der
  Quotient aus
BGBl. 2021, Seite 3556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3556
  1. der Summe aus
       a) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der
          Leistungstests,

       b) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der
          Zwischenprüfung,

       c) der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im
          Modul 10,

       d) der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im
          Modul 14,
       e) der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen
          Prüfung im Modul 16,

       f) der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomar-
          beit und
       g) der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen
          Abschlussprüfung sowie
  2. der Zahl 92.“

9. Nach § 41 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-

   gefügt:

    „(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 gilt für die
  Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahn-

  prüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.“

                       Artikel 4
                   Änderung der
   Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
 für den mittleren nichttechnischen Dienst in der
 allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

  Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemei-
nen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli
2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                        „Verordnung
              über den Vorbereitungsdienst
     für den mittleren nichttechnischen Dienst in der
    allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
                      (MntDAIVVDV)“.
 2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
    folgende Angabe eingefügt:
   „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
         keit von Abweichungen aus Anlass der
         COVID-19-Pandemie“.
 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                           „§ 1a
                        Allgemeine
                     Voraussetzung für
            die Zulässigkeit von Abweichungen
            aus Anlass der COVID-19-Pandemie
     Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
   Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
   brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
   Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
   Maßnahmen notwendig ist.“

 4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
     die Durchführung des mündlichen Teils Video-
     konferenztechnik genutzt werden, wenn dafür
     geeignete technische Einrichtungen zur Verfü-
     gung stehen.“

  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

       „(4a) Die Einstellungsbehörde kann festle-
     gen, dass die Auswahlkommission bis zum
     31. Dezember 2022 – abweichend von Absatz 4
     Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

     1. einer Beamtin oder einem Beamten des hö-
        heren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
        des Bundes oder des gehobenen nichttech-
        nischen Verwaltungsdienstes des Bundes als
        Vorsitzender oder Vorsitzendem und
     2. einer Beamtin oder einem Beamten des
        gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-

        dienstes des Bundes oder des mittleren

        nichttechnischen Verwaltungsdienstes des
        Bundes.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für
     einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale
     Lehrformate genutzt werden.“

  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
     fügt:

        „(3) Das Bundesverwaltungsamt kann fest-
     legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 das
     Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in
     einer Bundesbehörde absolviert wird.

        (4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zu-
     stimmung des Bundesministeriums des Innern,
     für Bau und Heimat festlegen, dass bis zum
     31. Dezember 2022 die Ausbildungsabschnitte
     – abweichend von Absatz 2 –

     1. anders gegliedert werden,
     2. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-
        den und
     3. eine andere Dauer haben.“
6. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) Das Bundesverwaltungsamt kann fest-
  legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Lehr-
  stunden – abweichend von Absatz 1 Satz 2 –
  anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt wer-
  den.“
7. Nach § 9 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
   sätze 1a und 1b eingefügt:
     „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können
  schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch
  Informationstechnik durchgeführt werden.

     (1b) Das Bundesverwaltungsamt kann fest-
  legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 – abwei-
  chend von Absatz 1 Satz 1 – weniger Leistungs-
  tests zu absolvieren sind.“
BGBl. 2021, Seite 3557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3557
 8. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
      „(2a) Ist festgelegt worden, dass das Prakti-
   kum II in einer Bundesbehörde absolviert wird, so
   sind die Anwärterinnen und Anwärter auch im
   Praktikum II mit den in Absatz 1 genannten Inhalten
   vertraut zu machen.“
 9. § 14 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs
       bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beein-
       trächtigungen, die die Umsetzung der nachzu-
       weisenden Kenntnisse einschränken, entschei-
       det,“.

10. Nach § 18 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
     „(2a) Die Klausuren können mit Unterstützung
   durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
11. Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

      „(1a) Mit Zustimmung des Bundesministeriums
   des Innern, für Bau und Heimat kann das Bundes-
   verwaltungsamt festlegen, dass bis zum 31. De-
   zember 2022 auf die Durchführung der mündlichen
   Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht ge-
   währleistet werden kann, dass die Durchführung
   ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorga-
   ben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie er-
   folgt.“
12. Nach § 23 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
      „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-
   liche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei
   der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahn-
   prüfung die Bewertung der mündlichen Abschluss-
   prüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus
   den Bewertungen aller in der Ausbildung erbrach-
   ten Leistungen.“

                       Artikel 5
                  Änderung der
   Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
  den gehobenen nichttechnischen Dienst in der
 allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für

den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allge-

meinen und inneren Verwaltung des Bundes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch
Artikel 57 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
            sigkeit von Abweichungen aus Anlass der
            COVID-19-Pandemie“.
   b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate“.
 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Der Diplom-Studiengang „Verwaltungs-
   management“ an der Hochschule des Bundes für
   öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vor-
   bereitungsdienst für den gehobenen nichttech-
   nischen Dienst in der allgemeinen und inneren Ver-
   waltung des Bundes.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                          „§ 1a
                      Allgemeine
                   Voraussetzung für
          die Zulässigkeit von Abweichungen
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie

     Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
   Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
   brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
   Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
   Maßnahmen notwendig ist.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort
      „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“
      ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
      die Durchführung des mündlichen Teils Video-
      konferenztechnik genutzt werden, wenn dafür
      geeignete technische Einrichtungen zur Verfü-
      gung stehen.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 7 wird
      jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das
      Wort „Hochschule“ ersetzt.
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

         „(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass
      bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkom-
      mission – abweichend von Absatz 4 Satz 1 –
      nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
      1. einer Beamtin oder einem Beamten des hö-
         heren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
         des Bundes oder einer Beamtin oder einem
         Beamten des gehobenen nichttechnischen
         Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer

         hauptamtlichen Lehrkraft als Vorsitzender

         oder Vorsitzendem und

      2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren
         Beamten des höheren nichttechnischen Ver-
         waltungsdienstes des Bundes oder einer
         weiteren Beamtin oder einem weiteren Be-

         amten des gehobenen nichttechnischen Ver-
         waltungsdienstes des Bundes.

      Ist festgelegt worden, dass die Auswahlkom-
      mission nur aus zwei Personen besteht, so kön-
      nen die beiden Mitglieder und ihre Ersatzmitglie-
      der – abweichend von Absatz 4 Satz 7 – für we-
      niger als drei Jahre bestellt werden.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Fachhoch-
      schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3558
  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

          „(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass
       bis zum 31. Dezember 2022
       1. Semester des Präsenzstudiengangs anders
          gegliedert werden als nach Absatz 3 und
       2. Studienabschnitte des Fernstudiengangs an-
          ders gegliedert werden als nach Absatz 4.“

  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(Credit
     Points)“ und die Angabe „(ECTS)“ gestrichen.

6. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

     „(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis

  zum 31. Dezember 2022 – abweichend von den

  Absätzen 2 und 3 – Lehrveranstaltungen zu den
  Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveran-
  staltungen in ein anderes Semester verschoben
  werden, und zwar auch in ein Semester einer be-
  rufspraktischen Studienzeit.“

7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                          „§ 7a
              Nutzung digitaler Lehrformate
    Bis zum 31. Dezember 2022 können nach Ent-
  scheidung der Hochschule digitale Lehrformate
  genutzt werden
  1. für einzelne oder für alle Lehrveranstaltungen
     des Präsenzstudiengangs und

  2. auch für alle Lehrveranstaltungen des Fernstu-
     diengangs.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5

     Satz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
     und Satz 4 wird jeweils das Wort „Fachhoch-
     schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
     fügt:
          „(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4
       können bis zum 31. Dezember 2022 von den
       fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für
       die mündliche Abschlussprüfung höchstens vier
       Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder
       Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerin-
       nen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn
       sie
       1. über langjährige Erfahrungen als Lehrbeauf-
          tragte an der Hochschule verfügen und
       2. mindestens einen Bachelorabschluss oder
          eine gleichwertige Qualifikation besitzen.“
  c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
     fügt:
          „(7a) Die Hochschule kann festlegen, dass
       bis zum 31. Dezember 2022 eine Prüfungskom-
       mission bereits beschlussfähig ist, wenn min-
       destens drei Mitglieder anwesend sind.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

         „(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können

       1. die Leistungstests Klausur, Sprachtest und
          Lehrveranstaltungsprotokoll mit Unterstützung
          durch Informationstechnik durchgeführt wer-
          den, und
       2. die Präsentation, die mündliche Prüfung und
          der Kurzvortrag unter Nutzung von Videokon-
          ferenztechnik durchgeführt werden, wenn
          dafür geeignete technische Einrichtungen
          zur Verfügung stehen.“

    b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

          „(8) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
       zum 31. Dezember 2022 die Modulprüfung in

       einem Praktikum nur aus einem Praktikumsbe-

       richt besteht.“

10. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

         „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die

       Zwischenprüfung studiengangbegleitend durch-
       geführt werden.“
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:
          „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können
       höchstens zwei der vier Modulprüfungen der
       Zwischenprüfung – abweichend von Absatz 2
       Satz 2 – als Hausarbeit durchgeführt werden.
       Das jeweilige Thema für die Hausarbeit wählt
       die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs
       aus den Vorschlägen der Lehrkräfte aus.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

       1. drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung
          mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet
          worden sind und

       2. in den vier Modulprüfungen der Zwischen-
          prüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von
          mindestens 5,00 erreicht worden ist.“
    d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Fachhoch-
       schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gleichrangig“
       durch die Wörter „zu gleichen Teilen“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
       und 2b eingefügt:
          „(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass
       bis zum 31. Dezember 2022
       1. für die mündliche Abschlussprüfung die fol-
          genden Kompetenzbereiche zu dem Kompe-
          tenzbereich „rechtliches Handeln in der Bun-
          desverwaltung“ zusammengefasst werden:
          a) verfassungsrechtliche und europarecht-
             liche Rahmenbedingungen der Bundes-
             verwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 1),
          b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bun-
             desverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 2),
BGBl. 2021, Seite 3559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3559
         c) privatrechtliches Handeln in der Bundes-
            verwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) und
         d) Personal in der Bundesverwaltung (§ 7
            Absatz 3 Nummer 6) und

      2. der Gegenstand der mündlichen Abschluss-
         prüfung zu gleichen Teilen den folgenden
         Kompetenzbereichen zu entnehmen ist:

         a) rechtliches Handeln in der Bundesverwal-
            tung,
         b) Betriebswirtschaft in der Bundesverwal-
            tung (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) und
         c) Finanzen in der Bundesverwaltung (§ 7
            Absatz 3 Nummer 5).
      Ist festgelegt worden, dass die in Satz 1 Num-
      mer 1 genannten Kompetenzbereiche zusam-
      mengefasst werden, so soll die mündliche
      Abschlussprüfung nicht länger als 30 Minuten
      dauern.

         (2b) Mit Zustimmung des Bundesministe-

      riums des Innern, für Bau und Heimat kann die

      Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezem-

      ber 2022 auf die Durchführung der mündlichen

      Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht
      gewährleistet werden kann, dass die Durchfüh-
      rung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche
      Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pan-

      demie erfolgt, selbst wenn von der Ausnahme-

      möglichkeit nach Absatz 2a Gebrauch gemacht

      würde.“

12. Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

      „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-
   liche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei
   der Berechnung der abschließenden Rangpunkt-
   zahl die Bewertung der mündlichen Abschlussprü-
   fung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den
   Bewertungen aller im Studiengang erbrachten

   Leistungen.“
13. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2,
    § 5 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2
    Satz 1, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 17
    Absatz 2 Satz 4 sowie in § 22 Absatz 1 Satz 2 wird
    das Wort „Fachhochschule“ jeweils durch das
    Wort „Hochschule“ ersetzt.

                       Artikel 6

                  Änderung der
               Verordnung über den
      Vorbereitungsdienst für den gehobenen
     Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bun-
des vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
            sigkeit von Abweichungen aus Anlass der
            COVID-19-Pandemie“.

   b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate“.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                         „§ 1a

                      Allgemeine
                   Voraussetzung für
          die Zulässigkeit von Abweichungen
          aus Anlass der COVID-19-Pandemie
     Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
   Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
   brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
   Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
   Maßnahmen notwendig ist.“
3. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die

   Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-

   verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,

   wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur

   Verfügung stehen.“

4. Nach § 5 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

     „(2a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen,

   dass bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkom-

   mission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur

   aus folgenden Mitgliedern besteht:

   1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
      benen oder höheren Dienstes als Vorsitzender
      oder Vorsitzendem und

   2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei
      Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder
      höheren Dienstes.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 3 wird jeweils
      das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort
      „Hochschule“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

         „(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass
      bis zum 31. Dezember 2022 die Studienab-
      schnitte anders gegliedert werden.“

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                         „§ 7a

             Nutzung digitaler Lehrformate
     Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne
   oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate
   genutzt werden.“

7. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
        „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die
      Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend
      durchgeführt werden.“
BGBl. 2021, Seite 3560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3560
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule“
           durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.

       bb) Satz 4 wird aufgehoben.
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können
       eine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch
       eine Hausarbeit ersetzt werden. Das Thema für
       die jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin
       oder dem Dekan am Zentralbereich aus den
       Vorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt.“
  d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
          „(3a) Sind eine oder zwei Klausuren jeweils
       durch eine Hausarbeit ersetzt worden, so ist
       die Zwischenprüfung bestanden, wenn

       1. die Klausur oder die Hausarbeit zur Modul-

          gruppe „Basisqualifikationen“ mit mindes-

          tens fünf Rangpunkten bewertet worden ist,

       2. zwei weitere Klausuren oder Hausarbeiten

          mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet

          worden sind und

       3. aus allen Klausuren und Hausarbeiten eine
          Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens
          5,00 erreicht worden ist.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. Referaten oder anderen münd-
                    lichen Leistungen,“.

          bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „und“ ersetzt.

          ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

                „4. Hausarbeiten.“

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Klausuren können mit Unterstützung durch
          Informationstechnik durchgeführt werden.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 kann für
       die Durchführung der Referate und der anderen
       mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik
       genutzt werden, wenn dafür geeignete techni-
       sche Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
  c) In Absatz 3 wird das Wort „Fachhochschule“
     durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des letz-
     ten Prüfungsteils“ durch die Wörter „einer Klau-
     sur, die Teil einer Modulprüfung ist,“ ersetzt.
9. Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:
     „(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
  Durchführung der Präsentation und Disputation Vi-
  deokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür
  entsprechende technische Einrichtungen zur Ver-
  fügung stehen.“

10. In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2, §§ 6, 9 Absatz 2
    Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Ab-
    satz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 16
    Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 wird
    jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das
    Wort „Hochschule“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung der
              Verordnung über den
           Vorbereitungsdienst für den
           gehobenen nichttechnischen
  Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung
   digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und
Cyber-Sicherheit – vom 23. September 2020 (BGBl. I
S. 2021) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1

   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-

        keit von Abweichungen aus Anlass der CO-

        VID-19-Pandemie“.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                           „§ 1a
                      Allgemeine
                   Voraussetzung für
          die Zulässigkeit von Abweichungen

          aus Anlass der COVID-19-Pandemie

    Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
  Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
  brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
  Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
  Maßnahmen notwendig ist.“

3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

    „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine Aus-

  wahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 –
  nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:
  1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-
     nen oder höheren Dienstes der Hochschule oder
     einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder
     Vorsitzendem und
  2. einer weiteren Beamtin oder einem Beamten
     oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten
     des gehobenen oder höheren Dienstes der
     Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde.“
4. Dem § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
   fügt:
     „(4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
  Durchführung des mündlichen Teils Videokonfe-
  renztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete
  technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
5. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
         „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in
      den Fachstudien und den berufspraktischen Stu-
      dienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstal-
      tungen digitale Lehrformate genutzt werden.“
BGBl. 2021, Seite 3561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3561
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
    „(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
  zum 31. Dezember 2022
  1. die Studienabschnitte – abweichend von Ab-
     satz 3 – anders gegliedert werden und
  2. Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte
     oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein an-
     deres Semester verschoben werden.
  Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstal-

  tungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrver-
  anstaltungen auch in ein Semester einer berufs-
  praktischen Studienzeit.“

                           Berlin, den 22. Juli 2021

6. Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
    „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwi-
  schenprüfung auch studiengangbegleitend durch-
  geführt werden.“
7. In § 53 Absatz 5 wird das Wort „zwei“ durch das
   Wort „drei“ ersetzt.

                       Artikel 8

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. März 2020
in Kraft.
                                     Der Bundesminister
                               des Innern, für Bau und Heimat
                                       Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3552. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ebddee45f6884094….