Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/16#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/16#abs-2 (2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.