Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2023-07-08#abs-1 (1) In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,
2.
einer Hausarbeit,
3.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls.

Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1.
einer Präsentation oder
2.
eines Kurzvortrags.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2023-07-08#abs-1a (1a) Bis zum 31. Dezember 2024

1.
können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und
2.
kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2023-07-08#abs-2 (2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2023-07-08#abs-3 (3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

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