Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2023-01-03#abs-1 (1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form

1.
einer Klausur,
2.
einer Präsentation,
3.
einer Hausarbeit,
4.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder
5.
eines Kurzvortrags.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2023-01-03#abs-1a (1a) Bis zum 31. Dezember 2024

1.
können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und
2.
kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2023-01-03#abs-2 (2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23?asof=2023-01-03#abs-3 (3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

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