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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 18

BGBl. 2025 I Nr. 18 · 20.095 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Teil I

2025                       Ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2025                                       Nr. 18

                                      Verordnung
                         zur Anpassung der Vorbereitungsdienste
                    des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

                                              Vom 15. Januar 2025


  Auf Grund
– des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, der
  zuletzt durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert
  worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 1474) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und
– des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
  (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2, § 10a Absatz 8 Nummer 1 bis 3
  und Anlage 2 Nummer 5, 22 und 23 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1
  Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, § 10a Absatz 8
  Nummer 1 bis 3 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung vom 16. August 2021
  (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist und Anlage 2 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und
  Anlage 2 Nummer 22 und 23 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f der Verordnung vom 27. Januar 2023
  (BGBl. 2023 I Nr. 30) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

                                               Inhaltsübersicht

Artikel 1   Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
Artikel 2   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der
            allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Artikel 3   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der
            allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Artikel 4   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs­
            dienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
Artikel 5   Inkrafttreten



                                                    Artikel 1

                    Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste
                        für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
  Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2883), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 177) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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2. § 1a wird aufgehoben.
3. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ gestrichen.
4. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Für alle Lehrveranstaltungen können digitale Formate genutzt werden.“
5. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „der Bachelorarbeit“ durch die Wörter „der Thesis“ ersetzt.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt,
      bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten
      und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und
      unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.“
   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
7. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür
      geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
   b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
8. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird Absatz 2 und die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ werden gestrichen.
   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
9. In § 66 Absatz 3 und § 67 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“
   ersetzt.
10. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
11. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden,
      wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
12. § 98 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von
      Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.“
   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
13. In § 100 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
14. § 105 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
15. § 115 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden,
      wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 2

       Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren
    nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und
inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
2. § 1a wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „höheren“ die Wörter „oder gehobenen“ eingefügt und wird das
         Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
     bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
     cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
   b) Absatz 4a wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ werden gestrichen und die
     Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
  d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
5. § 8 Absatz 1a wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1a und 1b werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
7. § 19 Absatz 1a und § 23 Absatz 2a werden aufgehoben.


                                                   Artikel 3

      Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
    nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und
inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 1a und 7a gestrichen.
2. § 1a wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „höheren“ die Wörter „oder gehobenen“ eingefügt und wird das
           Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren           Beamten    des   höheren   oder    gehobenen
               nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.“
       cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
    b) Absatz 4a wird aufgehoben.
4. § 6 Absatz 4a wird aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3a wird aufgehoben.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Die Hochschule kann festlegen, dass digitale Lehrformate für einzelne Lehrveranstaltungen des
      Präsenz- und des Fernstudiengangs genutzt werden.“
6. § 7a wird aufgehoben.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 6a wird Absatz 7, die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024“ werden gestrichen und die Wörter „vier
      Prüfende“ durch die Wörter „drei Prüfende“ ersetzt.
   b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
   c) Absatz 7a wird aufgehoben.
   d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Soweit sich ein Leistungstest hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und
      bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die
      automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar
      und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.“
   b) Die Absätze 4a und 8 werden aufgehoben.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Zwischenprüfung im Fernstudiengang kann studiengangbegleitend durchgeführt werden.“
   b) Die Absätze 1a und 2a werden aufgehoben.
10. § 15 Absatz 2a und 2b und § 20 Absatz 2a werden aufgehoben.


                                                   Artikel 4

                  Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst
            für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
                 – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
   Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des
Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2021),
die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 1a, 48 und 56 gestrichen.
2. § 1a wird aufgehoben.
3. In § 7 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „die Hochschule“ durch die Wörter „das nach § 39 zuständige
   Prüfungsamt“ ersetzt.
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht
   wird.“
5. In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „technische“ durch das Wort „informationstechnische“ ersetzt.
6. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
               „1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule
                   oder einer Ausbildungsbehörde und
               2. einer oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der
                  Hochschule oder einer Praxisbehörde.“
          bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch die Wörter „Angehörige des öffentlichen Dienstes“ ersetzt.
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Die Sitzungsleitung wird von der Kommission bestimmt. § 36 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung
          bleibt unberührt.“
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   b) Absatz 2a wird aufgehoben.
   c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
      „Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von der Behörde, die das Auswahlverfahren
      durchführt, widerrufen werden.“
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten unabhängig voneinander. Die individuellen
      Ergebnisse werden von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, mittels Mittelwertbildung
      zusammengeführt.“
8. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „technischen“ durch das Wort „informationstechnischen“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 18 wird wie folgt geändert;
   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „technischen“ durch das Wort „informationstechnischen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. eine Simulationsaufgabe.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür
      geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
10. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am
      mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Ergebnis des mündlichen Teils des
      Auswahlverfahrens.“
11. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Auswahlkommission“ durch die Wörter „Behörde, die das Auswahlverfahren
      durchführt,“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
12. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2a wird aufgehoben.
   b) Absatz 3a wird Absatz 4 und in Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „bis zum 31. Dezember
      2024“ gestrichen.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und folgender Absatz 5 wird vorangestellt:
         „(5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.“
13. In § 28 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Verwaltungsmanagement“ die Wörter „und IT-Recht“
    eingefügt.
14. § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Spezialmodule sind während der berufspraktischen Studienzeiten I und II im Umfang von insgesamt
   mindestens 15 Arbeitstagen zu absolvieren.“
15. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden § 35 ersetzt:
                                                         „§ 35

                                                 Bewertung der Praktika
      (1) Ein Praktikum ist bestanden, wenn darin mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht wird.
      (2) Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden.
     (3) Einzelheiten regelt die Ordnung über die berufspraktischen Studienzeiten für den Studiengang „Digital
   Administration and Cyber Security“, die durch den Zentralbereichsrat am 1. September 2021 beschlossen
   wurde. Die Ordnung wird auf der Internetseite der Hochschule des Bundes veröffentlicht und im
   Studiendekanat in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
   Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.“
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16. § 39 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 39

                                                   Zuständigkeiten
      Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt in der Zentralen
    Hochschulverwaltung zuständig.“
17. In § 40 Absatz 4 wird das Wort „Modulprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
18. § 45 Absatz 1a wird aufgehoben.
19. § 48 wird aufgehoben.
20. § 50 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 50

                                             Bestehen der Zwischenprüfung
      Die Zwischenprüfung hat bestanden,
    1. wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des
       zweiten Semesters bestanden hat und
    2. wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.“
21. § 53 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Wörter „fünf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters“ durch die Wörter „im
       Folgesemester“ ersetzt.
    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bis zum Ablauf des fünften Semesters bestanden haben,
       sind von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Bei Mutterschutz, Elternzeit oder längerfristigen
       Erkrankungen verlängert sich die Frist nach Satz 1 um die Zeit, in der die Studierenden abwesend waren.“
22. § 56 wird aufgehoben.
23. In § 58 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses“ durch die Wörter „im
    Folgesemester“ ersetzt.
24. § 61 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „bestimmt“ durch das Wort „ausgegeben“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Hauptstudiums I“ durch die Wörter „der berufspraktischen
           Studienzeit II“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „vor dem Beginn“ durch die Wörter „zu Beginn der Freistellungsphase in“
       ersetzt.
25. Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Die Dienstbehörde kann für weitere acht Wochen nach Ableistung der berufspraktischen Studienzeit II
    sicherstellen, dass in Fällen
    1. des § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsbehörde erfolgt;
    2. des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 keine Abordnung der Studierenden an die Hochschule erfolgt.“
26. § 73 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 werden die Wörter „von vier Wochen“ durch die Wörter „der Bearbeitungszeit“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
         „(6) Es sind nur jeweils die Bestandteile der Diplomarbeit zu wiederholen, die nicht bestanden wurden.“
    c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
27. § 74 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
       „3. die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat,“.
    b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
28. § 80 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Hochschule erkennt die Leistungen an, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher
    Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.“
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


29. § 81 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 81

                                               Übergangsvorschrift
      Auf Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1
    sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 53
    Absatz 6 ist auf diese Studierenden nicht anzuwenden.“


                                                  Artikel 5

                                               Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.


  Berlin, den 15. Januar 2025

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                               Nancy Faeser




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 18. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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