Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-1 (1) Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden Studien I durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-2 (2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-3 (3) Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-4 (4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-5 (5) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-6 (6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.