Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-1 (1) Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden Studien I durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-2 (2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-3 (3) Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-4 (4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-5 (5) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18#abs-6 (6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.

§ 17 § 18a