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§ 23 GKrimDVDV 2020 — Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form

1.
einer Klausur,
2.
einer Präsentation,
3.
einer Hausarbeit,
4.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder
5.
eines Kurzvortrags.

(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.