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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 177

BGBl. 2023 I Nr. 177 · 48.174 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Teil I

2023                            Ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2023                              Nr. 177

                               Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen
                        Kriminaldienst des Bundes

                                                   Vom 3. Juli 2023


   Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:


                                                      Artikel 1

       Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen
                             Kriminaldienst des Bundes
  Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2883), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt:
       „§ 6a    Teile des Auswahlverfahrens
       § 6b     Festlegungen der Dienstbehörde
       § 6c     Schriftlicher Teil
       § 6d     Zulassung zum mündlichen Teil
       § 6e     Mündlicher Teil
       § 6f     Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
       § 6g     Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
       § 6h     Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit
       § 6i     Täuschung“.
   b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
       „§ 12    Inhalt der Module“.
   c) Die Angaben zu den §§ 14 bis 16 werden wie folgt gefasst:
       „§ 14    Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien
       § 15     Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien
       § 16     Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien“.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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   d) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
                                                       „Unterabschnitt 3

                                             Modulbegleitende Veranstaltungen“.
   e) Die Angaben zu den §§ 17 und 18 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
        „§ 17   Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen
        § 18    Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
        § 18a   Prüfung im Polizeitraining
        § 18b   Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen“.
   f)   Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
        „§ 25   Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien“.
   g) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden wie folgt gefasst:
        „§ 32   Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis
        § 33    Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis
        § 34    Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort“.
   h) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 58a Ausgestaltung des Auswahlverfahrens“.
   i)   Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
        „§ 61   Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst“.
   j)   Die Angaben zu den §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst:
        „§ 65   Dienstliche Beurteilung für das Modul 4
        § 66    Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
        § 67    Prüfung im Polizeitraining“.
   k) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
        „§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining“.
   l)   Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:
        „§ 92   Ausgestaltung des Auswahlverfahrens“.
   m) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
        „§ 96   Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst“.
   n) Die Angaben zu den §§ 100 und 101 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
        „§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
        § 101   Prüfung im Polizeitraining
        § 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining
        § 101b Dienstliche Beurteilung“.
   o) Folgende Angabe wird angefügt:
                                                            „Teil 6

                                                     Schlussvorschriften

                                                            § 127

                                                     Übergangsvorschrift“.
2. § 5 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten
   Punkten berechnet. Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten
   zugeordnet.
     (4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als
   Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren
        Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. Insbesondere
        wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen
        Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den Vorbereitungsdienst für
        den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   b) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6i eingefügt:
                                                           „§ 6a

                                             Teile des Auswahlverfahrens
      Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:
   1. einem schriftlichen Teil,
   2. einem mündlichen Teil und
   3. der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.


                                                           § 6b

                                           Festlegungen der Dienstbehörde
      (1) Die Dienstbehörde legt fest:
   1. den Ablauf des Auswahlverfahrens,
   2. die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
   3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
   4. die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
      a) für das Bestehen des schriftlichen Teils,
      b) für das Bestehen des mündlichen Teils und
      c) für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
   Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der
   Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.
      (2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.


                                                           § 6c

                                                     Schriftlicher Teil
     (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die
   Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.
     (2) Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt
   werden.
      (3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
   1. ein weiterer Leistungstest,
   2. ein Persönlichkeitstest oder
   3. Simulationsaufgaben.


                                                           § 6d

                                           Zulassung zum mündlichen Teil
      (1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
   Findet der mündliche Teil nach der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit statt, so wird zugelassen, wer den
   schriftlichen Teil und die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit jeweils bestanden hat.
     (2) Für die Person, die nicht zum mündlichen Teil zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. Die
   Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.


                                                           § 6e

                                                     Mündlicher Teil
     (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der
   Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des
   Kommunikationsverhaltens.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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     (2) Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. Es kann um weitere
   Auswahlinstrumente ergänzt werden.
      (3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
   1. ein psychodiagnostischer Test,
   2. Simulationsaufgaben,
   3. eine Gruppendiskussion sowie
   4. eine Präsentation oder ein Referat.


                                                         § 6f

                                  Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
      (1) Zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit wird zugelassen, wer den mündlichen Teil bestanden hat.
   Findet die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit vor dem mündlichen Teil statt, so wird zugelassen, wer den
   schriftlichen Teil bestanden hat.
     (2) Für die Person, die nicht zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird, ist das
   Auswahlverfahren beendet. Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.


                                                         § 6g

                                         Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
      (1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus
   1. einem sportlichen Leistungstest und
   2. der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.
      (2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
   1. wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
   2. bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt
      worden ist.


                                                         § 6h

                                    Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit
     (1) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der alle drei Teile des Auswahlverfahrens bestanden
   hat, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. Das Gesamtergebnis ist die
   Summe der Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens.
     (2) Wer einen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem
   Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen. Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu
   durchlaufen.
      (3) Den Bewerberinnen und Bewerbern wird elektronisch mitgeteilt, ob ihre Teilnahme am Auswahlverfahren
   erfolgreich war und ob sie aufgrund der erfolgreichen Teilnahme eingestellt werden. Kann keine Einstellung
   erfolgen, ist die Mitteilung zu begründen. Die Bewerbungsunterlagen sind der Bewerberin oder dem Bewerber
   auf seine Kosten zurückzusenden, wenn sie oder er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu
   vernichten. Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.


                                                         § 6i

                                                      Täuschung
      (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft,
   wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
      (2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern werden vom
      Bundeskriminalamt bestellt. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann vom Bundeskriminalamt
      widerrufen werden.“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Die Auswahlkommission bestimmt vor Beginn des Auswahlverfahrens eine Vorsitzende oder einen
        Vorsitzenden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
        Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission.“
6. § 8 Absatz 3 wird aufgehoben.
7. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
                                                           „§ 11

                                       Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht
        (1) Das Studium gliedert sich in
   1. Module,
   2. modulbegleitende Veranstaltungen und
   3. die Bachelorarbeit.
     (2) Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich
   wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:
                                                 Modul oder
             Semester       Studienabschnitt                                             Inhalt
                                                Bachelorarbeit
                1                  2                  3                                    4
    1      1. Semester Fachstudien I           Modul 1           Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grund­
                                                                 lagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes
    2                                          Modul 2           Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung poli­
                                                                 zeilicher Aufgaben
    3                                          Modul 3           Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie
                                                                 psychologische Grundlagen
    4                                          Modul 4           Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns
    5      2. Semester Fachstudien II          Modul 5           Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
    6                                          Modul 6           Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
    7      3. Semester Praxisintegrierende Modul 7               Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der
                       Studien I                                 Praxis – Basis
    8      4. Semester Fachstudien III         Modul 8           Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im
                                                                 nationalen, europäischen und internationalen Kon­
                                                                 text – Bundeskriminalamt
    9                                          Modul 9           Cyberkriminalität und informationstechnisch       ge­
                                                                 prägte Ermittlungen – Bundeskriminalamt
    10                                         Modul 10          Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirt­
                                                                 schafts- und Finanzkriminalität – Bundeskriminalamt
    11                                         Modul 11          Politisch motivierte Kriminalität – Bundeskriminalamt
    12     5. Semester Praxisintegrierende Modul 12              Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der
                       Studien II                                Praxis – Bundeskriminalamt
    13     6. Semester Fachstudien IV          Bachelorarbeit    Erstellung der Thesis
    14                                         Modul 13          Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und
                                                                 Handeln des Bundeskriminalamts und den Phäno­
                                                                 menen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen
                                                                 polizeirelevanten Themen

     (3) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“
   in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im
   Bundeskriminalamt“ wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils
   geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
     (4) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls
   oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. In den
   Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
        (5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                            § 12

                                                    Inhalt der Module
     (1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch
   „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3 festgelegt.
      (2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten.“
8. § 13 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Module der Fachstudien I werden als Grundlagenstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule
   in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II, III und IV werden am Fachbereich Kriminalpolizei in
   Wiesbaden durchgeführt.
     (2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer
   Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt
   durchgeführt.“
9. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 14

                         Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien“.
   b) Die Wörter „praxisintegrierenden Studienzeiten“ werden durch die Wörter „Module der praxisintegrierenden
      Studien I und II“ ersetzt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 15

                              Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien“.
   b) Die Wörter „praxisintegrierenden Studienzeiten“ werden durch die Wörter „Module der praxisintegrierenden
      Studien I und II“ ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 16

                         Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien“.
   b) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „praxisintegrierenden Studienzeiten“ durch
      die Wörter „Module der praxisintegrierenden Studien I und II“ ersetzt.
12. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
                                                     „Unterabschnitt 3

                                           Modulbegleitende Veranstaltungen“.
13. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 bis 18b ersetzt:
                                                          „§ 17

                             Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen
      (1) Zusätzlich zu den Modulen werden in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
      (2) Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln,
   die für die Laufbahnbefähigung relevant sind. Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich
   nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3.
      (3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind
   1. Polizeitraining,
   2. Berufsethik und
   3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                         § 18

                                Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
     (1) Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden
   Studien I durchgeführt werden.
     (2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen
   werden.
     (3) Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das
   Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. Findet die Prüfung in den
   Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt
   zuständig.
     (4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich mit „bestanden“ oder „nicht
   bestanden“ bewertet.
     (5) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das
   Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige
   Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
     (6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den
   praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.


                                                         § 18a

                                               Prüfung im Polizeitraining
      (1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
      (2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
   1. im ersten Teil
      a) die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
      b) die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
   2. im zweiten Teil
      a) die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
      b) die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.


                                                         § 18b

                        Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
     (1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal
   wiederholen.
     (2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur
   der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
     (3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium „Kriminalvollzugsdienst
   im Bundeskriminalamt“ beendet.“
14. In § 21 Absatz 4 wird das Wort „die“ durch die Wörter „den Fachbereich Kriminalpolizei der“ ersetzt.
15. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen
      Teil. Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form
      1. einer Klausur,
      2. einer Hausarbeit,
      3. eines Lehrveranstaltungsprotokolls.
      Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. Der mündliche Teil kann insbesondere
      durchgeführt werden in Form
      1. einer Präsentation oder
      2. eines Kurzvortrags.“
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsteilen“ durch das Wort „Teilprüfungen“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


16. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 25

                                    Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. Darüber hinaus können
       weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.“
    c) In Absatz 2 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:
       1. für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und
       2. für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende.“
    b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8 und 13“ durch die Angabe „7 und 12“ ersetzt.
18. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden
       hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine
       zweite Wiederholung nur möglich
       1. in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und
       2. im Modul 13.“
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der
       Modulprüfung wiederholen. Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.“
19. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „In Modul 13“ werden durch die Wörter „Bereits im fünften Semester“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt
           bestimmt und bekanntgegeben.“
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
          „(3) Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema
       für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet.“
    c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
20. § 32 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 32

                                    Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis
      (1) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt acht Wochen.
      (2) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim
    Bundeskriminalamt fest.
      (3) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3.“
21. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 33

                                    Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis“.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig voneinander“ durch die Wörter „die Thesis eigenständig“
       ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


    c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
         „(4) Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. Die Erstellung eines gemeinsamen
       Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen,
       wenn
       1. die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder
       2. mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.
         (5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden
       Prüfenden.“
    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
22. § 34 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 34

                              Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort
      (1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden
    betreut zu werden.
      (2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.“
23. In § 35 werden die Wörter „vom Dienst“ durch die Wörter „von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen“
    ersetzt.
24. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.“
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten
       bewertet.“
25. Die §§ 39 und 40 werden wie folgt gefasst:
                                                         „§ 39

                                                Wiederholung der Thesis
      (1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
      (2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es
    der oder dem Studierenden bekannt.
      (3) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des
    Bundeskriminalamts zugewiesen.
      (4) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.


                                                         § 40

                                               Zulassung zur Verteidigung
      Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer
    1. die Thesis bestanden hat und
    2. alle Modulprüfungen bestanden hat.“
26. § 42 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder“ gestrichen.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. Die
       Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes
       können geeignete Personen vorschlagen. Die Bestellung kann widerrufen werden.“
    c) Absatz 4 wird aufgehoben.
    d) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


27. § 43 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „begründet“ die Wörter „sowie weiterführende Bezüge zu anderen
      Wissensgebieten geprüft“ eingefügt.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.
28. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter „der
    Prüfungskommission“ ersetzt.
29. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „praxisintegrierenden Studienzeiten“ durch die Wörter „Module der
      praxisintegrierenden Studien I und II“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „1 bis 7 und 9 bis 12“ durch die Wörter „1 bis 6, 8 bis 11 und 13“ ersetzt.
   c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „praxisintegrierenden Studienzeiten“           werden     durch   die   Wörter    „Module    der
          praxisintegrierenden Studien I und II“ ersetzt.
      bb) Die Angabe „8 und 13“ wird durch die Angabe „7 und 12“ ersetzt.
30. In § 54 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des Moduls 14“ durch die Wörter „für die Thesis“ ersetzt.
31. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind an
          a) staatlichen Hochschulen und
          b) staatlich anerkannten Hochschulen,“.
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Leistungen“ durch die Wörter „Studien- und Prüfungsleistungen“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
         „(5) Außerhochschulisch    erworbene      Kompetenzen,    die   denen     im    Bachelorstudiengang
      „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ zu erbringenden Leistungen nach Inhalt und Niveau
      gleichwertig sind, werden angerechnet. Angerechnet werden können jedoch nur höchstens 50 Prozent der
      Studien- und Prüfungsleistungen, die in diesem Bachelorstudiengang zu erbringen sind.“
   d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
32. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren
      Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
      geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen,
      die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für
      den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen. Zusätzlich wird in dem
      Auswahlverfahren festgestellt, inwieweit bei ihnen für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
      Fachwissen im Bereich Informationstechnik für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ vorhanden
      ist.“
   b) Die Absätze 5 bis 11 werden aufgehoben.
33. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
                                                         „§ 58a

                                          Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
     (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil
   des Auswahlverfahrens das strukturierte oder halbstrukturierte Interview ergänzt wird um einen
   Fachwissenstest im Bereich der Informationstechnik.
      (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und
   Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist
   für die Einstellung maßgeblich.“
34. § 59 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


35. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                  „§ 61

                                    Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst“.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „Präsenzlehrveranstaltungen“ durch das Wort „Pflichtlehrveranstaltungen“ ersetzt.
36. § 62 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. modulbegleitende Veranstaltungen.“
37. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
                  Modul                                                   Inhalt
                    1                                                       2
        1      Modul 1       Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
                             des Bundes
        2      Modul 2       Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
        3      Modul 3       Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei – Basis
        4      Modul 4       Begleitende Berufspraxis
        5      Modul 5       Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
                             internationalen Kontext
        6      Modul 6       Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
        7      Modul 7       Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
        8      Modul 8       Politisch motivierte Kriminalität“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt.
       Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die
       Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ wird auf
       der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in
       Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung,
       die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.“
    c) In Absatz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
38. § 64 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9“ durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
39. § 65 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                  „§ 65

                                           Dienstliche Beurteilung für das Modul 4“.
    b) In Absatz 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
40. Die §§ 66 und 67 werden durch die §§ 66 bis 67a ersetzt:
                                                              „§ 66

                             Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
      (1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
      (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine
    Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
    1. Polizeitraining,
    2. Dienstkunde und
    3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
      (3) Die Inhalte der modulbegleitenden             Veranstaltungen     richten   sich   nach   dem   Modulhandbuch
    „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                            § 67

                                               Prüfung im Polizeitraining
      (1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
      (2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
    1. im ersten Teil
       a) die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
       b) die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
    2. im zweiten Teil
       a) die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
       b) die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
      (3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
      (4) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das
    Modulhandbuch „Cyberkriminalität“ nach § 63 Absatz 2.
      (5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das
    Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige
    Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.


                                                           § 67a

                                      Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining
      (1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
      (2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht
    bestandene Teil wiederholt werden.
      (3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche
    Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.“
41. In § 69 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9“ durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.
42. In § 77 werden die Wörter „beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings“ durch die Wörter „Prüfung im
    Polizeitraining“ ersetzt.
43. In § 78 Absatz 1 werden die Wörter „des Moduls 9“ durch die Wörter „der kriminalpolizeifachlichen
    Qualifizierung“ ersetzt.
44. In § 80 Absatz 2 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9“ durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.
45. In § 87 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 8“ durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.
46. In § 89 Absatz 1 werden die Wörter „eine Prüfung im polizeispezifischen Training“ durch die Wörter „die Prüfung
    im Polizeitraining“ ersetzt.
47. § 91 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren
       Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
       geeignet sind. Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen,
       die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für
       die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
       erforderlich sind, verfügen.“
    b) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
48. § 92 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 92

                                          Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
      (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.
       (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und
    Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist
    für die Einstellung maßgeblich.“
49. § 93 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nummer 1 wird                     das   Wort    „Kriminallaufbahnverordung“   durch    das   Wort
       „Kriminallaufbahnverordnung“ ersetzt.
    b) Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


50. In § 94 Satz 1 wird das Wort „kriminalpolizeiichen“ durch das Wort „kriminalpolizeilichen“ ersetzt.
51. § 96 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                „§ 96

                                    Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst“.
    b) In Absatz 1 wird das Wort „Präsenzlehrveranstaltungen“ durch das Wort „Pflichtlehrveranstaltungen“ ersetzt.
52. § 97 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. modulbegleitende Veranstaltungen.“
53. § 98 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ wird in folgenden Modulen durchgeführt:
                  Modul                                                 Inhalt
                    1                                                     2
        1      Modul 1      Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
                            des Bundes
        2      Modul 2      Kriminalität und Strafbarkeit – Basis
        3      Modul 3      Aufgaben und Handeln der Polizei – Basis
        4      Modul 4      Fachpraxis I – Landespolizeipraktikum
        5      Modul 5      Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
                            internationalen Kontext
        6      Modul 6      Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen
        7      Modul 7      Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität
        8      Modul 8      Politisch motivierte Kriminalität
        9      Modul 9      Fachpraxis II – BKA-Praktikum“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt.
       Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im
       Bundeskriminalamt“     in    der   Fassung,     die    bei    Beginn     der     Qualifizierungsmaßnahme
       „Ausbildungsverkürzung“ gilt. Das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ wird auf
       der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in
       Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.“
    c) In Absatz 3 wird die Angabe „5 und 10“ durch die Angabe „4 und 9“ ersetzt.
    d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
54. § 99 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9“ durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
55. Die §§ 100 und 101 werden durch die §§ 100 bis 101b ersetzt.
                                                            „§ 100

                            Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
      (1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.
      (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
    drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich
    1. Polizeitraining,
    2. Dienstkunde und
    3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.
      (3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten               sich   nach   dem   Modulhandbuch
    „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“ nach § 98 Absatz 2.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                          § 101

                                               Prüfung im Polizeitraining
      (1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
      (2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
   1. im ersten Teil
      a) die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und
      b) die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und
   2. im zweiten Teil
      a) die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und
      b) die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.
      (3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
     (4) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das
   Modulhandbuch     „Ausbildungsverkürzung im  Bundeskriminalamt“,  welches   bei  Beginn   der
   Qualifizierungsmaßnahme gilt.
     (5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das
   Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige
   Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.


                                                          § 101a

                                      Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining
      (1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
     (2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur
   der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
     (3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme
   „Ausbildungsverkürzung“ beendet.


                                                          § 101b

                                                Dienstliche Beurteilung
     Für die Module 4 und 9 erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des
   Teilnehmers.“
56. In § 103 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9“ durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.
57. In § 111 werden die Wörter „beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings“ durch die Wörter „Prüfung
    im Polizeitraining“ ersetzt.
58. In § 114 Absatz 2 werden die Wörter „1 bis 4 und 6 bis 9“ durch die Wörter „1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.
59. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) In die Berechnung gehen ein
   1. die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen mit 9 Prozent,
   2. die dienstlichen Beurteilungen aus den Modulen 4 und 9 mit jeweils 8,5 Prozent und
   3. die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.“
60. Folgender Teil 6 wird angefügt:
                                                          „Teil 6

                                                     Schlussvorschrift

                                                          § 127

                                                    Übergangsvorschrift
     Für Studierende, die vor Ablauf des 31. März 2022 mit dem Studium „Kriminalvollzugsdienst im
   Bundeskriminalamt“, mit der kriminalpolizeilichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich
   „Cyberkriminalität“ oder mit der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ begonnen haben, ist die
   Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes in der am
   31. März 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                   Artikel 2

                                                 Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. § 18b Absatz 1 und 3,
§ 67a Absatz 1 und 3 sowie § 101a Absatz 1 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 3. Juli 2023

                                         Die Bundesministerin
                                       des Innern und für Heimat
                                                Nancy Faeser




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 177. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 8bfa0247cf92045c….