Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten

Stand: 13.04.2025

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23#abs-1 (1) In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,
2.
einer Hausarbeit,
3.
eines Lehrveranstaltungsprotokolls.

Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1.
einer Präsentation oder
2.
eines Kurzvortrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23#abs-2 (2) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23#abs-3 (3) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/23#abs-4 (4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

§ 22 § 24