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DSG NRW§ 53 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Stand: 01.04.2026
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls deren Vertreter haben ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Artikel 30 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Verzeichnisse nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind, sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufzunehmen sind.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 53 DSG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 28.11.2024 – 20 K 6709/20
- VG Köln, 28.11.2024 – 20 K 2682/24
- VG Köln, 28.11.2024 – 20 K 4855/18Zitiert von 5
- VG Köln, 28.11.2024 – 20 K 6705/20
- VG Köln, 28.11.2024 – 20 K 6706/20Zitiert von 2
- VG Köln, 28.11.2024 – 20 K 6707/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.11.2024 – 20 K 6708/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.05.2022 – 5 B 137/21Zitiert von 10
- OVG NRW, 16.05.2022 – 5 B 1289/21Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 DSG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.