Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 69
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/69#abs-1 (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/69#abs-2 (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/69#abs-3 (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 69 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.07.1969 – 2 BvK 1/67Fortdauer des Amtes des Regierungschefs bei Zusammentritt eines neuen Landtags (Schleswig-Holstein)Zitiert von 2
- BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) durch Pressemitteilung auf der Homepage eines BundesministeriumsZitiert von 66
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Äußerungsbefugnisse der BundeskanzlerinZitiert von 25
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bei Streit um die Ausstattung des Büros eines früheren Bundeskanzlers mit Haushaltsmitteln des BundesZitiert von 4
- BVerfG, 30.09.1987 – 2 BvR 933/82Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis (§ 55 Beamtenversorgungsgesetz)Zitiert von 331
- BVerfG, 02.03.1977 – 2 BvE 1/76Eingriff der Bundesregierung in den Bundestagswahlkampf 1976 durch als Öffentlichkeitsarbeit bezeichnete MaßnahmenZitiert von 98
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 04.05.2023 – 2 K 238/22
- VG Trier, 09.09.2014 – 1 K 711/14.TRZitiert von 9
- BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09Kein Beamtenruhegehalt neben höherer Ministerpension; zur Auslegung von § 20 Abs. 1 BMinGZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 69 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 69 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.