Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 69
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.07.1969 – 2 BvK 1/67Fortdauer des Amtes des Regierungschefs bei Zusammentritt eines neuen Landtags (Schleswig-Holstein)Zitiert von 2
- BVerfG, 27.02.2018 – 2 BvE 1/16Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) durch Pressemitteilung auf der Homepage eines BundesministeriumsZitiert von 62
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Äußerungsbefugnisse der BundeskanzlerinZitiert von 22
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bei Streit um die Ausstattung des Büros eines früheren Bundeskanzlers mit Haushaltsmitteln des BundesZitiert von 4
- BVerfG, 30.09.1987 – 2 BvR 933/82Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis (§ 55 Beamtenversorgungsgesetz)Zitiert von 300
- BVerfG, 02.03.1977 – 2 BvE 1/76Eingriff der Bundesregierung in den Bundestagswahlkampf 1976 durch als Öffentlichkeitsarbeit bezeichnete MaßnahmenZitiert von 93
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 04.05.2023 – 2 K 238/22
- VG Trier, 09.09.2014 – 1 K 711/14.TRZitiert von 9
- BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09Kein Beamtenruhegehalt neben höherer Ministerpension; zur Auslegung von § 20 Abs. 1 BMinGZitiert von 19
9 Entscheidungen zu Art 69 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 69 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/69#abs-1 (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/69#abs-2 (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/69#abs-3 (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.