Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 69

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/69#abs-1 (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/69#abs-2 (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/69#abs-3 (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

Art 68 Art 70