Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 64
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Äußerungsbefugnisse der BundeskanzlerinZitiert von 22
- BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 26
- BVerfG, 30.09.1987 – 2 BvR 933/82Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis (§ 55 Beamtenversorgungsgesetz)Zitiert von 300
- BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 47
- BVerfG, 11.04.1972 – 2 BvR 75/71Schutz der Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes zu leistenden Zeugeneid ablehntZitiert von 27
- BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 33/15Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungZitiert von 176
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.09.2016 – 10 ABR 48/15Wirksamkeit einer AllgemeinverbindlicherklärungZitiert von 131
- BVerwG, 24.11.2011 – 2 C 57/09Kein Beamtenruhegehalt neben höherer Ministerpension; zur Auslegung von § 20 Abs. 1 BMinGZitiert von 19
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 107/07Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 64 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/64#abs-1 (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/64#abs-2 (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.