Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 65
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/65#abs-1 (1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/65#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Kenntnis.