Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 68

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/68#abs-1 (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/68#abs-2 (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 67 Art 69