Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 115e
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115e#abs-1 (1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/115e#abs-2 (2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 115e GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 16.07.1991 – 2 BvE 1/91Verlangen der Gruppe der Abgeordneten der Partei des Demokratischen Sozialismus/Linke Liste (PDS) auf Anerkennung als Fraktion sowie auf geschäftsordnungsmäßige Ausgestaltung ihres Status als GruppeZitiert von 32
- BVerfG, 13.06.1989 – 2 BvE 1/88Rechtsstellung eines fraktionslosen Abgeordneten des Deutschen BundestagesZitiert von 93
- BVerfG, 18.12.1984 – 2 BvE 13/83 · AtomwaffenstationierungZitiert von 38
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 115e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.