Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 52

Stand: 10.06.2019

Bund25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-1 (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-2 (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-3 (3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-3a (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-4 (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Art 51 Art 53