Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 52
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-1 (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-2 (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-3 (3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-3a (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-4 (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu Art 52 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 27.04.2016 – 6 A 2050/14
- VGH Hessen, 27.04.2016 – 6 A 2051/14
- VGH Hessen, 27.04.2016 – 6 A 2052/14Zitiert von 1
- BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02Berechnung der Anteile der Fraktionen des Deutschen Bundestages bei der Besetzung der Bundesratsbank im VermittlungsausschussZitiert von 28
- BVerfG, 24.02.1970 – 2 BvL 12/69, 2 BvR 665/65, 2 BvR 26/66, 2 BvR 467/68Ausschluß der Zustimmung des Bundesrats zu Rechtsverordnungen über die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens nur durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats (Erhöhung der Fernsprechgebühren)Zitiert von 2
- VG Köln, 18.07.2013 – 13 K 5610/12Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 – 12 S 253/22Zitiert von 1
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvE 4/23 · Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz – eAZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 52 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.03.2019 Ausfertigung
Art. 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.