Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 52
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 27.04.2016 – 6 A 2050/14
- VGH Hessen, 27.04.2016 – 6 A 2051/14
- VGH Hessen, 27.04.2016 – 6 A 2052/14Zitiert von 1
- BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02Berechnung der Anteile der Fraktionen des Deutschen Bundestages bei der Besetzung der Bundesratsbank im VermittlungsausschussZitiert von 25
- BVerfG, 24.02.1970 – 2 BvL 12/69, 2 BvR 665/65, 2 BvR 26/66, 2 BvR 467/68Ausschluß der Zustimmung des Bundesrats zu Rechtsverordnungen über die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens nur durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats (Erhöhung der Fernsprechgebühren)Zitiert von 2
- VG Köln, 18.07.2013 – 13 K 5610/12Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 – 12 S 253/22Zitiert von 1
- BSG, 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 RKrankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers aufgrund groben Amtspflichtverstoßes - personelle Angelegenheit - Ausschluss der ÖffentlichkeitZitiert von 4
- BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvE 4/23 · Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz – eAZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 52 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-1 (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-2 (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-3 (3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-3a (3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/52#abs-4 (4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.