Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 53
Stand: 10.06.2019
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 53 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.11.1970 – 1 StR 263/70Zitiert von 21
- VG Berlin, 22.05.2014 – 2 K 285.12Zitiert von 4
- VG Köln, 27.08.2003 – 3 K 8110/02.AZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.