Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 53
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 53 GG →
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- BGH, 12.11.1970 – 1 StR 263/70Zitiert von 19
- VG Berlin, 22.05.2014 – 2 K 285.12Zitiert von 4
- VG Köln, 27.08.2003 – 3 K 8110/02.AZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.