Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 45c
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45c#abs-1 (1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45c#abs-2 (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu Art 45c GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10Zitiert von 5
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen BundestagsZitiert von 9
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags
- VG Berlin, 10.09.2015 – 2 K 62.14Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.04.2010 – 2 K 98.09
- BVerfG, 14.01.1986 – 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84Beratung und Bewilligung der in den Wirtschaftsplänen der Nachrichtendienste enthaltenen Veranschlagungen durch ein besonderes mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewähltes Gremium ohne Beteiligung der Fraktion DIE GRÜNENZitiert von 46
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14
- BVerwG, 09.08.2007 – 1 WB 16.07Zitiert von 4
- BVerfG, 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 · Flick-UntersuchungsausschußZitiert von 42
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 45c GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.03.2019 Ausfertigung
Art. 45c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.