Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 45c

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45c#abs-1 (1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45c#abs-2 (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.

Art 45b Art 45d