Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 45c
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 – OVG 12 B 13.10Zitiert von 5
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 16/16Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen BundestagsZitiert von 8
- BVerwG, 15.03.2017 – 6 C 28/16Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags
- VG Berlin, 10.09.2015 – 2 K 62.14Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.04.2010 – 2 K 98.09
- BVerfG, 14.01.1986 – 2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84Beratung und Bewilligung der in den Wirtschaftsplänen der Nachrichtendienste enthaltenen Veranschlagungen durch ein besonderes mit der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gewähltes Gremium ohne Beteiligung der Fraktion DIE GRÜNENZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 – OVG 3 B 9.14
- BVerfG, 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 · Flick-UntersuchungsausschußZitiert von 72
8 Entscheidungen zu Art 45c GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 45c GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45c#abs-1 (1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45c#abs-2 (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.