Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 45d Parlamentarisches Kontrollgremium
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45d#abs-1 (1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/45d#abs-2 (2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu Art 45d GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18Vorlage von Akten an den Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen BundestagsZitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.02.2016 – VfGBbg 57/15
- BVerfG, 26.11.2024 – 2 BvE 1/24 · Ausscheiden aus dem PKGr
- BVerfG, 14.12.2022 – 2 BvE 8/21 · Parlamentarisches Fragerecht zum BfVZitiert von 13
- BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18Amri-Untersuchungsausschuss (Benennung von V-Person-Führer)Zitiert von 5
- BVerfG, 13.06.2017 – 2 BvE 1/15Reichweite des parlamentarischen Fragerechts (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)Zitiert von 46
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 18.07.2024 – Vf. 36-IVa-22
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.09.2023 – 78/21
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 33
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 45d GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.03.2019 Ausfertigung
Art. 45d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.