Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 45b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – VorschlagsrechtZitiert von 15
- BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvE 5/15Keine Parteifähigkeit der G 10-Kommission im OrganstreitZitiert von 7
- BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14Minderheiten- und Oppositionsrechte im BundestagZitiert von 18
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvE 5/07Einsatz der Bundeswehr im Rahmen des G 8-Gipfels in Heiligendamm - zum Kompetenzschützenden Charakter des Art. 87a Abs. 2 GGZitiert von 16
- BVerfG, 12.07.1994 – 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 · Out-of-Area-EinsätzeZitiert von 35
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 17/21Rechtsschutz gegen dienstliche Maßnahme; Einwirkung der Bundesministerin der VerteidigungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 02.05.2024 – StGH 1/23
- VG Berlin, 09.05.2017 – 26 L 146.17
- VG Berlin, 09.05.2017 – 26 L 147.17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 45b GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.