Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 17 Beweiserhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.11.2016 – 1 BGs 125/16NSA-Untersuchungsausschuss: Rechtsbehelf der Ausschussminderheit gegen die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens an die Bundesregierung hinsichtlich der Vernehmung von Edward Snowden in der Bundesrepublik DeutschlandZitiert von 2
- BGH, 23.02.2017 – 3 ARs 20/16Antragsbefugnis der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im BeweiserhebungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 26.03.2009 – 3 ARs 6/09Zitiert von 3
- BGH, 20.02.2009 – 1 BGs 20/09Zitiert von 2
- BGH, 06.02.2019 – 3 ARs 10/18Beweisantragsrecht der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Beweiserhebungsverfahren anlässlich des Terroranschlags auf dem Berliner BreitscheidplatzZitiert von 1
- BVerfG, 04.12.2014 – 2 BvE 3/14Vernehmung des Zeugen Edward Snowden vor dem 1. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen BundestagesZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2025 – StB 65/24Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zur nationalen Energieversorgung in Ansehung des Ukrainekriegs: Rechtsbehelf gegen ein Herausgabeverlangen gegen die Deutsche Umwelthilfe; notwendige Bestimmtheit eines Beweisbeschlusses
- BGH, 16.12.2021 – StB 34/21Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Beschwerdebefugnis eines Untersuchungsausschusses des Bundestages nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens
- BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18Vorlage von Akten an den Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen BundestagsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 PUAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/17#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/17#abs-2 (2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/17#abs-3 (3) Die Reihenfolge der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt werden. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages zur Reihenfolge der Reden entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/17#abs-4 (4) Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach den § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 2 Satz 1 ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.