Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 35 Kosten und Auslagen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/35#abs-1 (1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/35#abs-2 (2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/35#abs-3 (3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 35 PUAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18Vorlage von Akten an den Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen BundestagsZitiert von 2
- BGH, 07.02.2017 – 1 BGs 74/17Antrag des "Cum/Ex-Untersuchungsausschusses" auf Durchsuchung von Kanzleiräumen: Anforderungen an die Benennung konkrete Anhaltspunkte für die Untersuchungsrelevanz von BeweismittelnZitiert von 2
- BGH, 11.11.2016 – 1 BGs 125/16NSA-Untersuchungsausschuss: Rechtsbehelf der Ausschussminderheit gegen die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens an die Bundesregierung hinsichtlich der Vernehmung von Edward Snowden in der Bundesrepublik DeutschlandZitiert von 2
- BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Durchsetzung einer Vernehmungsgegenüberstellung durch die AusschussminderheitZitiert von 3
- BGH, 10.03.2009 – 1 BGs 29/09
- BGH, 20.02.2009 – 1 BGs 20/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.