Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 35 Kosten und Auslagen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18Vorlage von Akten an den Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen BundestagsZitiert von 2
- BGH, 07.02.2017 – 1 BGs 74/17Antrag des "Cum/Ex-Untersuchungsausschusses" auf Durchsuchung von Kanzleiräumen: Anforderungen an die Benennung konkrete Anhaltspunkte für die Untersuchungsrelevanz von BeweismittelnZitiert von 2
- BGH, 11.11.2016 – 1 BGs 125/16NSA-Untersuchungsausschuss: Rechtsbehelf der Ausschussminderheit gegen die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens an die Bundesregierung hinsichtlich der Vernehmung von Edward Snowden in der Bundesrepublik DeutschlandZitiert von 2
- BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Durchsetzung einer Vernehmungsgegenüberstellung durch die AusschussminderheitZitiert von 3
- BGH, 10.03.2009 – 1 BGs 29/09
- BGH, 20.02.2009 – 1 BGs 20/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/35#abs-1 (1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/35#abs-2 (2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/35#abs-3 (3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.