Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 9 Beschlussfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.08.2010 – 3 ARs 23/10Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Durchsetzung einer Vernehmungsgegenüberstellung durch die AusschussminderheitZitiert von 3
- BGH, 20.02.2009 – 1 BGs 20/09Zitiert von 2
- BGH, 23.02.2017 – 3 ARs 20/16Antragsbefugnis der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im BeweiserhebungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 30.08.2018 – 1 BGs 408/18Vorlage von Akten an den Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen BundestagsZitiert von 2
- BGH, 11.11.2016 – 1 BGs 125/16NSA-Untersuchungsausschuss: Rechtsbehelf der Ausschussminderheit gegen die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens an die Bundesregierung hinsichtlich der Vernehmung von Edward Snowden in der Bundesrepublik DeutschlandZitiert von 2
- BGH, 26.03.2009 – 3 ARs 6/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PUAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/9#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/9#abs-2 (2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/9#abs-3 (3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/9#abs-4 (4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.