Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 39
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/39#abs-1 (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/39#abs-2 (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/39#abs-3 (3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu Art 39 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 48
- BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 3/25 · Alt-Bundestag IZitiert von 10
- BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05Auflösung des Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 1
- BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14Minderheiten- und Oppositionsrechte im BundestagZitiert von 19
- BVerfG, 23.08.2005 – 2 BvE 5/05Verwerfung einer Organklage gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, wegen Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Antragstellerin durch die Regelung über die Beibringung von UnterstützungsunterschriftenZitiert von 7
- BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 2/25 · Alt-Bundestag IIZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.01.2026 – 7 C 6.24Klage auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 01.07.2025 – 6 K 450/25.WI
- BVerfG, 13.03.2025 – 2 BvE 5/25 · Alt-Bundestag III
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 39 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 39 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.