Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 47
Stand: 10.06.2019
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu Art 47 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.07.2003 – 2 BvR 508/01Zur personellen und sachlichen Reichweite des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbots aus Art. 47 Satz 2 GGZitiert von 6
- BVerwG, 23.06.2004 – 3 C 41.03Zitiert von 28
- BVerfG, 09.06.2020 – 2 BvE 2/19 · Betreten von AbgeordnetenräumenZitiert von 12
- BVerfG, 17.09.2013 – 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10Beobachtung von Abgeordneten durch das Bundesamt für VerfassungsschutzZitiert von 88
- BVerfG, 03.05.2016 – 2 BvE 4/14Minderheiten- und Oppositionsrechte im BundestagZitiert von 19
- BVerfG, 15.08.2014 – 2 BvR 969/14Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung bei ehemaligem Bundestagsabgeordneten sowie Beschlagnahme von E-Mails und weiteren Daten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Rüge einer Verletzung von Art 46 Abs 2 GG iVm Art 38 Abs 1 S 2 GG wegen Subsidiarität unzulässig - iÜ keine GrundrechtsverletzungZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 – VerfGH 6/25
- BVerwG, 02.11.2023 – 2 A 4.23Unbegründetheit der Anhörungsrüge mangels Aufzeigens einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 02.03.2023 – 2 A 19/21Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; BundesnachrichtendienstZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 47 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 47 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.