Gesetze / Landesrecht Bayern / Verfassung des Freistaates Bayern

BayVerf

Art. 115

Stand: 25.08.2026

Bayern10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/115#abs-1 (1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayVerf/115#abs-2 (2) Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.

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