Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 24 Anregungen und Beschwerden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/24#abs-1 (1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/24#abs-2 (2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 24 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 22.12.2008 – 3 K 2425/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 15.08.2023 – 1 L 2116/23Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 02.02.2012 – 5 K 4060/08Zitiert von 4
- VG Köln, 03.07.2025 – 4 K 5230/24
- VG Köln, 14.05.2024 – 4 L 877/24Zitiert von 1
- VG Köln, 19.02.2024 – 4 L 184/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.11.2023 – 4 L 2271/23Zitiert von 1
- VG Köln, 09.11.2022 – 23 K 878/20
- VG Köln, 05.05.2022 – 21 L 700/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.