§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.12.2011 – 2 BvR 148/11Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des in Art 50 der Europäischen Grundrechtecharta (juris: EUGrdRCh) normierten Doppelbestrafungsverbotes - hier: Strafverfolgung wegen während des Zweiten Weltkriegs in den Niederlande begangener Straftaten - mangels Vorverurteilung durch innerstaatliche Gerichte keine Verletzung von Art 103 Abs 3 GG - keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage gem § 1 Abs 2 EuGHG zur Frage der Auslegung von Art 50 EUGrdRCh - Einschränkung von Art 50 EUGrdRCh durch Art 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (juris: SchÜbkDÜbk) iVm Art 52 Abs 1 EUGrdRChZitiert von 12
- BVerfG, 28.10.2009 – 2 BvR 2236/09Zitiert von 7
- BVerfG, 13.08.2009 – 2 BvR 471/09Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 28.01.2005 – 3 Ausl 1/05
- OLG Köln, 30.03.2001 – 2 Ws 590/97
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04Europäisches Haftbefehlsgesetz: Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.10.2006 – 1 StR 44/06Zitiert von 5
- BGH, 17.06.2004 – 5 StR 115/03Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EuGHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGHG/1#abs-1 (1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen unter den in Artikel 35 des EU-Vertrages festgelegten Bedingungen eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und sich auf die Gültigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse, oder auf die Auslegung von Übereinkommen oder auf die Gültigkeit und die Auslegung der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen bezieht, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGHG/1#abs-2 (2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung Fragen nach Absatz 1 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils oder Beschlusses für erforderlich hält.