Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 86
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BVerfG, 18.03.1970 – 2 BvO 1/65Normenqualifizierungsverfahren; das Recht der Spielbanken gilt als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht als Bundesrecht fort (Verwendung des Troncaufkommens) ; Recht im Sinn von Art. 126 GG und von § 86 Abs. 2 BVerfGG sind auch RechtsverordnungenZitiert von 22
- BVerfG, 30.11.1955 – 1 BvO 2/52Vorlageweg nach § 86 Abs. 2 BVerfGG. Unzulässigkeit von Gutachten des weiterleitenden Gerichts.
- BVerfG, 30.05.1972 – 2 BvO 1/69, 2 BvO 2/69, 2 BvO 1/70, 2 BvO 2/70Keine Fortgeltung von § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes 1938 als BundesrechtZitiert von 2
- BVerfG, 22.02.1968 – 2 BvO 2/65, 2 BvO 1/66Zuständigkeit des Bundes bei der Schaffung von Straftatbeständen ; § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Bundesrecht
- BVerfG, 28.05.1957 – 2 BvO 5/56Meinungsverschiedenheiten über die Fortgeltung von Recht als Bundesrecht. Abänderung von Reichsrecht i. S. des Art. 125 Nr. 2 GG. Bayer. Ärztegesetz vom 25. Mai 1946Zitiert von 2
- BVerfG, 06.03.1952 – 1 BvO 1/51Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung über die Frage der Fortgeltung von Recht als Bundesrecht gemäß Art. 126 GG, § 89 BVerfGG
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 17.12.1975 – 1 BvR 548/68Gemeinschaftsschule in Nordrhein-WestfalenZitiert von 15
- BVerfG, 14.05.1968 – 2 BvR 544/63Objektive Zweifelhaftigkeit als Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG. Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten (hier: zur Vermögensabgabe gemäß § 17 LAG) widerspricht keiner allgemeinen Regel des VölkerrechtsZitiert von 5
- BVerfG, 31.01.1962 – 2 BvO 1/59§ 9 Abs. 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (vom 9. Juni 1884, RGBl. S. 61) ist für die Frage, ob ein Landesverfassungsgericht zur Prüfung seiner Gültigkeit zuständig ist, als Bundesrecht anzusehen (GG Art. 125). Dem Fortgelten dieser Bestimmung des Kriminalstrafrechts als Bundesrecht [Art. 74 Nr. 1 GG] steht nicht entgegen, daß es Landesrecht ist, was der Bund damit bewehrt.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/86#abs-1 (1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/86#abs-2 (2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und erheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.