Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/11084 · S. 5
Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes) Zu Nummer 1 Durch Aufnahme der neuen Nummer 7 in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 GG wird den Ländern die Befugnis zur abweichenden Gesetzgebung über die Grundsteuer eingeräumt. Drucksache 19/11084 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 2 Mit der Ergänzung des Artikels 105 Absatz 2 GG wird dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer unabhängig von den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG zugewiesen. Zu Nummer 3 Mit der Regelung soll gewährleistet werden, dass die Grundsteuer erst für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Ja- nuar 2025 auf der Grundlage abweichenden Landesrechts erhoben werden kann. Auf diese Weise wird sicherge- stellt, dass zu einem einheitlichen Zeitpunkt (1. Januar 2025) in allen Ländern die Grundsteuer nach neuem Recht – bundesgesetzlich oder landesgesetzlich geregelt – erhoben wird. Eine vorherige Diversifizierung der Grund- steuererhebung soll steuerpolitisch vermieden werden. Die Regelung ermöglicht es den Ländern zugleich, bereits frühzeitig und parallel zur Fortgeltung des bisherigen Bundesrechts bis zum 31. Dezember 2024 mit den erfor- derlichen Schritten zur verfahrensmäßigen Umsetzung abweichenden Landesrechts zu beginnen (z. B. Anforde- rung der Steuererklärungen, Erlass von Steuermessbescheiden).
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Herkunft
BT-Drs. 19/11084, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.214–12.582 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert da3d28439eef4edb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP