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Artikel 1 · BT-Drs. 19/11084 · S. 5

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch Aufnahme der neuen Nummer 7 in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 GG wird den Ländern die Befugnis zur
abweichenden Gesetzgebung über die Grundsteuer eingeräumt.
Drucksache 19/11084                                  –6–               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 2
Mit der Ergänzung des Artikels 105 Absatz 2 GG wird dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die
Grundsteuer unabhängig von den Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG zugewiesen.

Zu Nummer 3
Mit der Regelung soll gewährleistet werden, dass die Grundsteuer erst für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Ja-
nuar 2025 auf der Grundlage abweichenden Landesrechts erhoben werden kann. Auf diese Weise wird sicherge-
stellt, dass zu einem einheitlichen Zeitpunkt (1. Januar 2025) in allen Ländern die Grundsteuer nach neuem Recht
– bundesgesetzlich oder landesgesetzlich geregelt – erhoben wird. Eine vorherige Diversifizierung der Grund-
steuererhebung soll steuerpolitisch vermieden werden. Die Regelung ermöglicht es den Ländern zugleich, bereits
frühzeitig und parallel zur Fortgeltung des bisherigen Bundesrechts bis zum 31. Dezember 2024 mit den erfor-
derlichen Schritten zur verfahrensmäßigen Umsetzung abweichenden Landesrechts zu beginnen (z. B. Anforde-
rung der Steuererklärungen, Erlass von Steuermessbescheiden).

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Herkunft

BT-Drs. 19/11084, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.214–12.582 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert da3d28439eef4edb….

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