Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 105

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/105?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art 104d Art 106