Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 105
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/105?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/105?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Änderungsverlauf
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15.11.2019 Ausfertigung
Art. 105 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I 1546)
BGBl. 2019 I S. 1546
BGBl. 2019 I S. 1546 Gesetzgebungsmaterialien
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 105 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
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