§ 15
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grundstücks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern beizufügenden Zusatz bezeichnet werden. Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.