§ 15
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/15#abs-1 (1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/15#abs-2 (2) Bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grundstücks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern beizufügenden Zusatz bezeichnet werden. Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/15#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 GBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.09.2001 – V ZB 15/01Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.