§ 15
Stand: 01.01.2024
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- BGH, 13.09.2001 – V ZB 15/01Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/15#abs-1 (1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/15#abs-2 (2) Bei Eintragungen für den Fiskus, eine Gemeinde oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, kann auf Antrag des Berechtigten der Teil seines Vermögens, zu dem das eingetragene Grundstück oder Recht gehört, oder die Zweckbestimmung des Grundstücks oder des Rechts durch einen dem Namen des Berechtigten in Klammern beizufügenden Zusatz bezeichnet werden. Auf Antrag kann auch angegeben werden, durch welche Behörde der Fiskus vertreten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBVfg/15#abs-3 (3) (weggefallen)