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Artikel 2 · BT-Drs. 16/12319 · S. 34

Zu Artikel 2 (Änderung der Grundbuchverfügung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Grundbuchverfügung)
Zu Nummer 1 (§ 26 GBV)
Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um die
Berichtigung eines offensichtlichen redaktionellen Verse-
hens.
Zu Nummer 2 § 42 GBV)
§ 42 Satz 3 GBV ist in Rechtsprechung und Literatur auf
Kritik gestoßen (vgl. u. a. BayObLGZ 1995, 362; Meikel,
a. a. O., § 42 GBV Rn. 1). Die Regelung stehe im Wider-
spruch zu § 16 Absatz 2 FGG und sei zudem inhaltlich un-
klar. Die Vorschrift soll daher aufgehoben werden. Die elek-
tronische Übermittlung u. a. von Zwischenverfügungen und
Mitteilungen wird nunmehr in § 140 Absatz 2 GBO-E neu
geregelt.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/12319
Zu Nummer 3 (§ 70 GBV)
Bei der vorgeschlagenen Regelung handelt es sich um eine
Folgeänderung zur Einfügung eines neuen Abschnitts XV in
die Grundbuchverfügung.
Zu Nummer 4 (§ 83 GBV)
Zu Buchstabe a
Nach § 133 Absatz 5 Satz 2 GBO ist dem Grundstückseigen-
tümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts
jederzeit Auskunft aus einem über die Abrufe von Daten aus
dem elektronischen Grundbuch zu führenden Protokoll zu
geben. Hierzu protokolliert das Grundbuchamt alle Abrufe
(§ 83 Absatz 1 Satz 2 GBV). Gemäß der in Artikel 1
Nummer 15 Buchstabe a dieses Gesetzentwurfs vorgeschla-
genen Änderung des § 133 Absatz 5 Satz 2 GBO soll eine
Bekanntmachung von Abrufen nicht erfolgen, soweit die Be-
kanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefähr-
den würde.
Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Auskunftsein-
schränkung bestimmt sich nach den vorgeschlagenen neuen
Sätzen 3 bis 5 des § 83 Absatz 2 GBV. Durch ein stark
formalisiertes Verfahren soll der Mehraufwand für die
Grundbuchämter und die Landesjustizverwaltungen auf ein
Minimum beschränkt werden. Auch künftig sollen sämtliche
Abrufe p

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 39.761 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/12319, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 166.428–206.189 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert d2b03ba56e07be37….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP