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Artikel 2 · BT-Drs. 17/12635 · S. 23

Zu Artikel 2 (Änderung der Grundbuchverfügung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Grundbuchverfügung)
Bei der Änderung von Verordnungsrecht ist der Gesetzgeber
an die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gebunden
(BVerfGE 114, 196). Für die in Artikel 2 des vorliegenden
Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Änderungen der Grund-
buchverfügung finden sich die entsprechenden Verord-
nungsermächtigungen zum einen in § 1 Absatz 4 GBO und,
soweit die Regelungsvorschläge speziell das Datenbank-
grundbuch betreffen, in § 134 GBO, da es sich beim Daten-
bankgrundbuch um einen Unterfall des elektronischen (ma-
schinell geführten) Grundbuchs handelt.
Zu Nummer 1 (§ 6 GBV)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Wirtschaftsarten der Grundstücke sollen im Bestands-
verzeichnis regelmäßig in Übereinstimmung mit den ent-
sprechenden Buchungen im Kataster eingetragen werden.
Die in § 6 Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 GBV enthaltene bei-
spielhafte Aufzählung der Wirtschaftsarten entspricht jedoch
nicht mehr den von der Vermessungsverwaltung verwende-
ten Kategorien. Um eine reibungslose Übernahme der Daten
aus dem Kataster zu gewährleisten, soll auf die exemplari-
sche Aufzählung der Wirtschaftsarten in der vorgenannten
Vorschrift künftig verzichtet werden. Dadurch können die
Grundbuchämter unmittelbar auf Änderungen des Wirt-
schaftsartenkatalogs durch die Vermessungsverwaltung re-
agieren.
Zu Doppelbuchstabe bb
Nach § 6 Absatz 3a Satz 4 GBV können die Landesjustiz-
verwaltungen u. a. anordnen, dass die Wirtschaftsarten der
Grundstücke nicht im Bestandsverzeichnis angegeben wer-
Drucksache 17/12635 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
den. Diese Ermächtigung soll entfallen. Vor dem Hinter-
grund der angestrebten automatisierten Übernahme aller
Flurstücksangaben aus dem Liegenschaftskataster erscheint
ein Verzicht auf die Übernahme der Wirtsch

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 68.280 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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