Gesetze / Grundbuchverfügung

GBV

§ 16

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei der Eintragung eines neuen Eigentümers sind die Vermerke in den Spalten 1 bis 4 der ersten Abteilung, die sich auf den bisher eingetragenen Eigentümer beziehen, rot zu unterstreichen.

§ 15 § 17