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Artikel 11 · BT-Drs. 19/7375 · S. 92

Zu Artikel 11 (Änderung der Grundbuchverfügung)

Zu Artikel 11 (Änderung der Grundbuchverfügung)
Für viele der wesentlichen Schritte zur Errichtung linearer Infrastrukturvorhaben sowie der Verwaltung von ding-
lichen Rechten sind Einsichtnahmen der Versorgungsunternehmen in die Grundbücher zwingend erforderlich.
Zur Zeit besteht teilweise eine stark uneinheitliche Praxis der Grundbuchämter bei der Ermessensausübung, die
zu erheblichen Verfahrens-verzögerungen führen kann.
Vor diesem Hintergrund wird zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendungspraxis der Begriff des berechtig-
ten Interesses in Absatz 1 näher konkretisiert. Konkrete Planungen sind dabei insbesondere ab dem Zeitpunkt
gegeben, in dem ein Vorhaben im bestätigten Netzentwicklungsplan nach § 12c EnWG enthalten ist. Bei Vorha-
ben, die nicht Gegenstand des Netzentwicklungsplans sind, ist von einer konkreten Planung jedenfalls auszuge-
hen, sobald ein Genehmigungsverfahren begonnen hat, im Rahmen dessen Informationen aus dem Grundbuch
benötigt werden.
Die Vorgabe, dass die mögliche Befristung einer Gestattung für einen Zeitraum von nicht unter 5 Jahren liegen
soll, verhindert, dass im Laufe eines Genehmigungsverfahrens mehrere Verlängerungsanträge mit Begründungen
gestellt werden müssen, die Zeit kosten und unnötig Personalressourcen binden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7375, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 326.356–327.632 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 76cb7a892b6860fd….

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