Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 19/7375 · S. 92
Zu Artikel 11 (Änderung der Grundbuchverfügung)
Zu Artikel 11 (Änderung der Grundbuchverfügung) Für viele der wesentlichen Schritte zur Errichtung linearer Infrastrukturvorhaben sowie der Verwaltung von ding- lichen Rechten sind Einsichtnahmen der Versorgungsunternehmen in die Grundbücher zwingend erforderlich. Zur Zeit besteht teilweise eine stark uneinheitliche Praxis der Grundbuchämter bei der Ermessensausübung, die zu erheblichen Verfahrens-verzögerungen führen kann. Vor diesem Hintergrund wird zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendungspraxis der Begriff des berechtig- ten Interesses in Absatz 1 näher konkretisiert. Konkrete Planungen sind dabei insbesondere ab dem Zeitpunkt gegeben, in dem ein Vorhaben im bestätigten Netzentwicklungsplan nach § 12c EnWG enthalten ist. Bei Vorha- ben, die nicht Gegenstand des Netzentwicklungsplans sind, ist von einer konkreten Planung jedenfalls auszuge- hen, sobald ein Genehmigungsverfahren begonnen hat, im Rahmen dessen Informationen aus dem Grundbuch benötigt werden. Die Vorgabe, dass die mögliche Befristung einer Gestattung für einen Zeitraum von nicht unter 5 Jahren liegen soll, verhindert, dass im Laufe eines Genehmigungsverfahrens mehrere Verlängerungsanträge mit Begründungen gestellt werden müssen, die Zeit kosten und unnötig Personalressourcen binden.
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Herkunft
BT-Drs. 19/7375, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 326.356–327.632 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 76cb7a892b6860fd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP