§ 88
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/88#abs-1 (1) Das Grundbuchamt kann den Besitzer von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zur Vorlegung dieser Urkunden anhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/88#abs-2 (2) § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf die Löschungsankündigung (§ 87 Buchstabe b) und den Feststellungsbeschluß (§ 87 Buchstabe c) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 88 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206)
BGBl. 2001 I S. 1206
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.