§ 89
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/89#abs-1 (1) Die Beschwerde (§ 71) gegen den Feststellungsbeschluß ist binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Beschwerdeführer einzulegen. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht können in besonderen Fällen in ihrer Entscheidung eine längere Frist bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/89#abs-2 (2) Auf den zur Zustellung bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse soll vermerkt werden, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welcher Behörde, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 89 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.05.2002 – V ZB 36/01Zitiert von 8
- BGH, 13.02.2025 – V ZB 26/23(Beanstandung einer altrechtlichen Eintragung der Rechte einer Ritterschaft im Grundbuch)Zitiert von 4
- OLG Celle, 22.11.2005 – 4 W 179/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.