Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1155 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
Stand: 10.06.2019
Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre. Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 1155 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2013 – 20 W 162/13Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2023 – 9 U 36/21
- OLG Düsseldorf, 28.10.2016 – I-3 Wx 290/15
- BGH, 22.10.2009 – III ZR 250/08Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.08.2016 – 20 W 369/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.11.2005 – 15 W 179/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 01.08.2025 – 34 Wx 153/25 e
- OLG Bamberg, 26.02.2025 – 3 Wx 15/24
- BGH, 07.11.2024 – V ZB 6/24(Grundbuchverfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung einer ursprünglichen Unrichtigkeit)Zitiert von 3
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