§ 82
Stand: 01.01.2024
Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Das Grundbuchamt soll diese Maßnahme zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 82 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 08.01.2013 – 12 Wx 42/12
- OLG Frankfurt am Main, 29.08.2019 – 20 W 193/19
- OLG Hamm, 17.08.2011 – 15 W 242/11Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2013 – 20 W 156/13
- BGH, 07.10.2020 – IV ZR 69/20Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag neben den Regelungen über die Verwaltung des NachlassesZitiert von 5
- OLG Hamm, 12.06.2015 – 15 W 207/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx)
- OLG Brandenburg, 27.08.2024 – 5 W 73/23
- OLG München, 23.07.2024 – 34 Wx 167/24 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 82 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 82 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.