§ 52
Stand: 10.06.2019
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.10.2023 – V ZB 8/23Grundbuchsache: Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch Testamentsvollstreckerzeugnis; Anhängigkeit eines nachlassgerichtlichen Verfahrens wegen Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers; Bedeutung des im Grundbuch eingetragenen TestamentsvollstreckervermerksZitiert von 2
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 06.02.2025 – Vf. 34-VI-23
- OLG München, 30.01.2019 – 34 Wx 181/18
- KG, 13.10.2022 – 1 W 268/22
- OLG Köln, 03.11.2014 – 2 Wx 304/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 30.07.2013 – 8 W 173 + 279/12; 8 W 173/12; 8 W 279/12
Zuletzt entschieden
- OLG München, 21.05.2026 – 34 Wx 71/26 e
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- OLG Hamm, 31.01.2023 – 15 W 269/22
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