§ 81
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2013 – 20 W 172/13
- OLG Celle, 22.11.2005 – 4 W 179/05
- BGH, 30.04.2021 – BLw 2/20Landwirtschaftssache: Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts; Zulässigkeit der Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- OLG Nürnberg, 17.02.2025 – 15 Wx 2087/24
- OLG Zweibrücken, 16.03.2022 – 3 W 28/22Zitiert von 1
- KG, 04.06.2021 – 1 W 231/21
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 28.04.2016 – 3 W 28/15
- OLG Zweibrücken, 09.11.2015 – 3 W 54/15
- OLG Stuttgart, 22.01.2015 – 8 W 25/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/81#abs-1 (1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/81#abs-2 (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/81#abs-3 (3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/81#abs-4 (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.