Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 40 · BT-Drs. 19/27635 · S. 208
Zu Artikel 40 (Änderung der Grundbuchverfügung)
Zu Artikel 40 (Änderung der Grundbuchverfügung) Zu Nummer 1 (§ 15 Nummer 1 Buchstabe a) Mit der Änderung von § 15 Nummer 1 Buchstabe a GBV wird eine rechtsförmlich falsche Gliederung korrigiert. Zu Nummer 2 (§ 15 Absatz 1 Buchstabe b) Durch die Änderung von § 15 Absatz 1 Buchstabe b GBV wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts den juristi- schen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften hinsichtlich ihrer Bezeichnung als Berechtigte im Grundbuch gleichgestellt. Um die Person des Berechtigten zweifelsfrei feststellen zu können, sind zumindest der Name und der Sitz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzugeben. Ferner sollen das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung in das Gesellschaftsregister angegeben werden, wenn sich diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig bekannt sind. Diese Einschränkung erklärt sich daraus, dass es auch Grundbuchberechtigte geben kann, die, wie zum Beispiel Stiftungen, in keinem öffent- lichen Register eingetragen sind. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich in der Sache freilich um eine zwingende Angabe. Da § 47 Absatz 2 GBO-E für die Eintragung im Grundbuch die Voreintragung im Gesellschaftsregister voraussetzt, muss dies dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, so dass sich das Regis- tergericht und das Registerblatt der Eintragung in das Gesellschaftsregister regelmäßig aus den Eintragungsunter- lagen ergeben. Zu Nummer 3 (§ 15 Absatz 1 Buchstabe c) Der geltende § 15 Absatz 1 Buchstabe c GBV wird obsolet und ist aufzuheben. Die Regelung knüpft an den geltenden § 47 Absatz 2 Satz 2 GBO an und bestimmt, wie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch zu bezeichnen sind. Mit Neufassung von § 47 Absatz 2 GBO-E entfällt dieser Anknüp-
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.813 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 791.053–792.866 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….
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