§ 70
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/70#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. Der Rentenschuldbrief muß auch die Ablösungssumme angeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/70#abs-2 (2) Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so ist über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 70 GBO →
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- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2017 – 20 W 289/16Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 176/12
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 169/12Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.04.2011 – 4 U 45/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.