§ 53
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 260
Nach Gewicht
- BGH, 13.02.2025 – V ZB 26/23(Beanstandung einer altrechtlichen Eintragung der Rechte einer Ritterschaft im Grundbuch)Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2024 – 10 U 38/22
- BGH, 21.10.2021 – V ZB 52/20Amtswiderspruch in Grundbuchsachen: Eintragungsfähigkeit von Zinsen bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; fehlerhafte Rechtsanwendung durch das GrundbuchamtZitiert von 8
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 14 W 113/25 (Wx)
- OLG Naumburg, 03.07.2012 – 12 Wx 12/12
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2017 – 20 W 38/17
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 – 5 W 36/26
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
- KG, 10.03.2026 – 1 W 49/26Zitiert von 1
260 Entscheidungen zu § 53 GBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/53#abs-1 (1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/53#abs-2 (2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.