§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/5#abs-1 (1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/5#abs-2 (2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 5 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.05.2004 – 3 C 26.03Zitiert von 20
- OLG Brandenburg, 24.04.2014 – 5 W 75/14
- OLG Hamm, 18.01.2007 – 15 Sbd 1/07
- OLG Hamm, 09.07.2015 – 15 W 258/14
- BGH, 26.09.2013 – V ZB 152/12Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts; Besorgnis der Grundbuchverwirrung bei Bestandteilszuschreibung eines WohnungseigentumsrechtsZitiert von 16
- BGH, 08.12.2011 – V ZB 197/11Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlag bei Doppelausgebot und Gebotsabgabe auf abweichende Bedingungen ohne Zustimmung des SchuldnersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.09.2025 – V ZB 22/24Vollzug einer Teilungserklärung; Zulässigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung durch GrundbuchamtZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 16.05.2025 – 1 ME 163/24Zitiert von 1
- VG Hamburg, 07.06.2024 – 7 K 2925/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.