§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BGH, 20.12.2012 – V ZB 95/12Grundbuchverfahren: Zusammenschreibung zu einem Hof desselben Eigentümers gehörender GrundstückeZitiert von 8
- OLG Naumburg, 15.04.2013 – 12 Wx 1/13
- OLG Naumburg, 09.07.2015 – 12 Wx 16/15
- OLG Hamm, 22.12.1986 – 15 Sbd 19/86
- VGH Bayern, 14.12.2023 – 6 B 23.1555
- OLG Hamm, 18.01.2007 – 15 Sbd 1/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.09.2024 – V ZB 8/24Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden GrundstücksZitiert von 4
- VG Göttingen, 03.07.2024 – 3 B 173/24
- VG Düsseldorf, 02.07.2024 – 5 K 5354/21
28 Entscheidungen zu § 4 GBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/4#abs-1 (1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/4#abs-2 (2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.