§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/10#abs-1 (1) Grundbücher und Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Eine Urkunde nach Satz 1 darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/10#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/10#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 10 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2022 – 10 S 439/22Zitiert von 2
- KG, 13.02.2017 – 1 W 97/16
- BGH, 17.08.2011 – V ZB 47/11Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines Nachrichtenmagazins in Grundakten im Rahmen journalistischer RechercheZitiert von 8
- AG Frankfurt am Main, 19.02.2020 – 33 C 1451/19 (93)
- BGH, 24.05.2012 – IX ZR 175/11Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags; Anrecht aus einem vorgemerkten bedingten Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten; Verjährung der Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers nach der AusübungZitiert von 2
- BGH, 04.12.2008 – III ZR 51/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 19.08.2024 – 4 U 44/23
- LG Frankfurt am Main, 04.05.2022 – 2-09 S 11/20
- OLG München, 28.02.2019 – 34 Wx 325/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 153 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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06.06.1995 Ausfertigung
§ 10 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I 778)
BGBl. 1995 I S. 778
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.