Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 13/193 · S. 17
Zu Artikel 5 (Änderung von Registerrecht)
Zu Artikel 5 (Änderung von Registerrecht) Zur Erfüllung der Aufgaben aus dem SRÜ ist es er- forderlich, daß das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie über Eintragungen in den Abtei- lungen I und II des Seeschiffs- und des Binnen- schiffsregisters unterrichtet wird. Gleiches gilt für die Arbeitsschutzbehörden wegen der Aufgaben nach dem Seemannsgesetz. Dazu bedarf es entspre- chend der bestehenden Praxis einer bereichsspezifi- schen Regelung in der Schiffsregisterordnung. Sie entspricht der von den Ländern akzeptierten Fas- sung des Artikels 12 eines Entwurfs eines Justizmit- teilungsgesetzes, auf dessen Begründung hingewie- sen wird (Drucksache 12/3199, S. 32). Diese Mittei- lungsregelung ist in Absatz 1 enthalten. Im Gegen- Drucksache 13/193 Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode zug wird bei dieser Gelegenheit in Absatz 2 die Auf- hebung von § 10 Abs. 3 der Grundbuchordnung vor- gesehen, der die Amtsgerichte verpflichtet, auch sol- che Urkunden bei den Grundakten aufzubewahren, die zwar einen Bezug zum Grundbuchinhalt haben, auf die sich jedoch dessen Inhalt nicht gründet. Diese Verpflichtung ist nicht mehr zeitgemäß und belastet die Amtsgerichte unnötig. In Absatz 3 wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, den Wortlaut von Schiffsregister- und Grundbuchord- nung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
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Herkunft
BT-Drs. 13/193, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 70.583–71.923 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 589827209f877e91….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP