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Artikel 5 · BT-Drs. 13/193 · S. 17

Zu Artikel 5 (Änderung von Registerrecht)

Zu Artikel 5 (Änderung von Registerrecht)
Zur Erfüllung der Aufgaben aus dem SRÜ ist es er-
forderlich, daß das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie über Eintragungen in den Abtei-
lungen I und II des Seeschiffs- und des Binnen-
schiffsregisters unterrichtet wird. Gleiches gilt für
die Arbeitsschutzbehörden wegen der Aufgaben
nach dem Seemannsgesetz. Dazu bedarf es entspre-
chend der bestehenden Praxis einer bereichsspezifi-
schen Regelung in der Schiffsregisterordnung. Sie
entspricht der von den Ländern akzeptierten Fas-
sung des Artikels 12 eines Entwurfs eines Justizmit-
teilungsgesetzes, auf dessen Begründung hingewie-
sen wird (Drucksache 12/3199, S. 32). Diese Mittei-
lungsregelung ist in Absatz 1 enthalten. Im Gegen-
Drucksache 13/193 Deutscher Bundestag — 13. Wahlperiode
zug wird bei dieser Gelegenheit in Absatz 2 die Auf-
hebung von § 10 Abs. 3 der Grundbuchordnung vor-
gesehen, der die Amtsgerichte verpflichtet, auch sol-
che Urkunden bei den Grundakten aufzubewahren,
die zwar einen Bezug zum Grundbuchinhalt haben,
auf die sich jedoch dessen Inhalt nicht gründet.
Diese Verpflichtung ist nicht mehr zeitgemäß und
belastet die Amtsgerichte unnötig. In Absatz 3 wird
das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, den
Wortlaut von Schiffsregister- und Grundbuchord-
nung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

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Herkunft

BT-Drs. 13/193, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 70.583–71.923 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 589827209f877e91….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP